Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
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Artikel 9 - Für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderungen

Artikel 9

Für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderungen

Die zuständige Behörde prüft, ob der Antrag eines Antragstellers auf Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU ausreichende Garantien für eine solide und umsichtige Führung der Firma bietet, indem sie die Eignung der vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen anhand aller folgenden Kriterien beurteilt und dabei den voraussichtlichen Einfluss berücksichtigt, den die jeweiligen vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf die Wertpapierfirma ausüben:

a) den Leumund und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma führen wird;

b) den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung;

c) die finanzielle Solidität der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma;

d) die aktuelle und voraussichtliche künftige Fähigkeit der Wertpapierfirma, den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU sowie gegebenenfalls den Richtlinien 2002/87/EG ( 3 ) und 2013/36/EU ( 4 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Struktur der Unternehmensgruppe, der sie angehören wird, es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der Zulassung der Wertpapierfirma Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die Zulassung der Wertpapierfirma das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.


( 3 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 5 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).