Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
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Artikel 3 - Informationen zu den Anteilseignern

Artikel 3

Informationen zu den Anteilseignern

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Anteilseigner vor:

a) Liste der Personen mit einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sowie die Höhe dieser Beteiligungen und bei indirekten Beteiligungen den Namen der Person, über die der Anteil gehalten wird, und den Namen des letztendlichen Eigners;

b) für Personen mit einer (direkten oder indirekten) qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma die Unterlagen, die von interessierten Erwerbern für den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen ( 1 );

c) für Anteilseigner, die Unternehmen und Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Haupttätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben sind, die namentliche Nennung aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe und der betreffenden Aufsichtsbehörden sowie die Beziehung zwischen den Finanzunternehmen der Gruppe und anderen Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;

d) für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Unterlagen im Falle, dass der Eigner einer qualifizierten Beteiligung keine natürliche Person ist, auch auf alle Mitglieder des Leitungsorgans und den Geschäftsleiter oder auf jede andere Person mit vergleichbaren Aufgaben.


( 1 ) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts..