Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2017
Änderungen
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Artikel 7 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 7

Allgemeine Anforderungen

1.  Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler.

2.  Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma.