Artikel 7
Allgemeine Anforderungen
1. Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler.
2. Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma.