Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 2 - Einreichungstermine

Artikel 2

Einreichungstermine

(1)   Die berichtenden Unternehmen melden den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

bei vierteljährlicher Meldung: 19. Mai, 18. August, 18. November und 18. Februar, mit Ausnahme der Daten zum Stichtag 30. Juni 2021, die bis spätestens 30. September 2021 einzureichen sind;

b)

bei halbjährlicher Meldung: 18. August und 18. Februar;

c)

bei jährlicher Meldung: 18. Februar.

(2)   Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde, der die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden diese Informationen am darauffolgenden Arbeitstag bis zum Geschäftsschluss übermittelt.

(3)   Die berichtenden Unternehmen können Zahlen übermitteln, die noch nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers gewesen sind (ungeprüfte Zahlen). Weichen die geprüften Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, (geprüfte Zahlen) von den vorgelegten ungeprüften Zahlen ab, legen die berichtenden Unternehmen die korrigierten, geprüften Zahlen ohne ungebührliche Verzögerung vor.

(4)   Die berichtenden Unternehmen übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden alle sonstigen Korrekturen ohne ungebührliche Verzögerung.