Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 3 - Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf individueller Basis

Artikel 3

Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf individueller Basis

(1)   Abwicklungseinheiten ohne Tochterunternehmen, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

d)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Die Abwicklungseinheiten übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung der Eigenmittel und Verbindlichkeiten nach Insolvenzrangfolge gemäß Meldebogen 6 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden auf individueller Basis gemäß Artikel 6 Absatz 1a der genannten Verordnung folgende Informationen:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.