Artikel 7
Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten
(1) Die berichtenden Unternehmen übermitteln die Informationen gemäß dieser Verordnung in den von ihren zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustauschformaten und -darstellungen sowie im Einklang mit den im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Validierungsregeln.
(2) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung müssen die berichtenden Unternehmen Folgendes beachten:
a) |
Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen; |
b) |
Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
|
c) |
Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet. |
(3) Die von den berichtenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:
a) |
den Meldestichtag und die Bezugsperiode, |
b) |
die Meldewährung, |
c) |
den Rechnungslegungsstandard, |
d) |
die LEI des meldenden Instituts, |
e) |
den Konsolidierungskreis. |