Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/763 DER KOMMISSION

vom 23. April 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Unterabsatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und insbesondere auf Artikel 45i Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die harmonisierte Mindesthöhe der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss Absorbing Capacity“, kurz: „TLAC“) (im Folgenden „TLAC-Standard“) für global systemrelevante Institute (G-SRI) (im Folgenden „TLAC-Anforderung“) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das Unionsrecht eingeführt. Der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung an Nicht-G-SRI, die als Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezeichnet werden, wurden mittels gezielter Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt. Die Melde- und Offenlegungspflichten sowohl für den TLAC-Standard als auch für die MREL sind nun Teil der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)

Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen —, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Daher ist es angebracht, eine Reihe von Meldebögen für die Meldung und Offenlegung harmonisierter Informationen über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI (TLAC) sowie die für alle Institute geltenden institutsspezifischen MREL festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll im Rahmen des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu erarbeitenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen angestrebt werden, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind. Im Dezember 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht aktualisierte Offenlegungsanforderungen der Säule 3, darunter auch Anforderungen an TLAC-Offenlegungen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen sollten daher mit diesen aktualisierten Offenlegungsanforderungen des Basler Ausschusses übereinstimmen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für die Institute nicht unverhältnismäßig erhöht werden und die Qualität der Daten erhalten bleibt, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten inhaltlich so weit wie möglich aneinander angeglichen werden, auch in Bezug auf ihre zeitlichen Abstände. Darüber hinaus wird eine Angleichung der technischen Durchführungsstandards zu den Melde- und Offenlegungspflichten für die TLAC und die MREL in Artikel 45i Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45i Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausdrücklich gefordert. Es ist daher angemessen, in einer einzigen Verordnung Standards festzulegen, die sowohl für die Meldung als auch für die Offenlegung der TLAC und der MREL gelten. Gleichzeitig sollten die Granularität und die Häufigkeit sowohl der Meldungen als auch der Offenlegung unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen und der Notwendigkeit der Gewährleistung, dass die Institute diese Anforderungen jederzeit erfüllen, soweit erforderlich angepasst werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU müssen Informationen über die MREL sowohl den zuständigen Behörden als auch den Abwicklungsbehörden gemeldet werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Informationen über die TLAC nur den zuständigen Behörden gemeldet werden. Gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU besteht die MREL eines Abwicklungsunternehmens, das ein G-SRI oder Teil eines G-SRI ist, jedoch aus der TLAC-Anforderung und etwaigen zusätzlichen Aufschlägen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden im Rahmen der MREL-Meldungen auch Informationen über die TLAC von G-SRI einholen. Dies sollte unbeschadet der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden getroffenen Rechtsvereinbarungen zur Minimierung des Datenflusses gelten.

(6)

Gemäß Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ist in dem von der EBA zu entwickelnden Entwurf technischer Durchführungsstandards aus Gründen der Vergleichbarkeit und der Rechtssicherheit ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Eigenmittel und der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten festzulegen, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt Standardisierte Informationen über die Insolvenzrangfolgen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren rechtzeitige Aktualisierung sollten daher von den jeweiligen Abwicklungsbehörden den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Instituten zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten einer standardisierten Darstellung der Insolvenzrangfolge folgen.

(7)

In Bezug auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die den Gesetzen eines Drittlandes unterliegen, schreibt Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ferner vor, dass in den von der EBA zu entwickelnden Entwürfen technischer Durchführungsstandards eine standardisierte Art und Weise der Bereitstellung von Informationen festgelegt wird, in der die Drittländer angegeben werden, deren Gesetze derartige Verbindlichkeiten regeln, und in der für jedes ermittelte Drittland angegeben wird, ob diese Verbindlichkeiten die Vertragsklausel enthalten, mit der anerkannt wird, dass sie gemäß dieser Richtlinie Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen unterliegen können. Da die Granularität der Meldungen über diese Elemente noch weiter bewertet werden muss, werden die entsprechenden Erläuterungen und Meldebögen von der EBA erarbeitet und der Kommission zu gegebener Zeit separat vorgelegt, damit sowohl die zuständigen Behörden als auch die Abwicklungsbehörden regelmäßig Zugang zu diesen Informationen haben. Das Fehlen dieser begrenzten ergänzenden Bestandteile wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldeanforderungen weder beeinträchtigen noch verzögern.

(8)

Die meldenden Unternehmen sollten bei der Beurteilung, ob es sich um wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, die einschlägigen Leitlinien der EBA berücksichtigen.

(9)

Die Pflicht zur Meldung und Offenlegung von Informationen über die TLAC gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 27. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/876. Folglich sollten G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich Informationen zur TLAC unter Verwendung der Meldebögen und unter Befolgung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen offenlegen. Die Meldeplicht für die TLAC-Anforderung gemäß dieser Verordnung sollte dagegen erst ab dem 28. Juni 2021 gelten, um den Instituten und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen zu geben.

(10)

In Bezug auf die MREL sollen die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Meldepflichten spätestens ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Aus denselben Gründen wie für die TLAC sollten jedoch alle Institute ab dem 28. Juni 2021 Informationen zu den MREL unter Verwendung der Meldebögen und unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen melden. Der Geltungsbeginn der MREL-Offenlegungspflichten sollte dagegen mit dem Ende der Übergangsfrist gemäß Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU zusammenfallen, d. h. frühestens am 1. Januar 2024.

(11)

Da die Institute, die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihre Melde- und elektronischen Systeme an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anpassen müssen, sollte der Einreichungstermin für die vierteljährliche Meldung von Daten zum Stichtag 30. Juni 2021 spätestens der 30. September 2021 sein.

(12)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(3)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).