Aktualisiert 21/11/2024
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ANHANG III

ANHANG III

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute, zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a)

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,

b)

es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte,

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d)

es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen,

f)

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c)

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e)

sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.