ANHANG III
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute, zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:
a) |
es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten, |
b) |
es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte, |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden, |
d) |
es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen, |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen, |
f) |
es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten. |
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest, |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet, |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten, |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten, |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |