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6.
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In Bezug auf die Wertberichtigungen geben die Unternehmen Abzüge von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als negative Zahlen und Zugänge zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als positive Zahlen an.
Zeile
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Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
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1
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Hartes Kernkapital (CET1)
Hartes Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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2
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Zusätzliches Kernkapital (AT1)
Zusätzliches Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
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6
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Ergänzungskapital (T2)
Ergänzungskapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
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11
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Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU
Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, zu berechnen durch die Addition von Zeile 1, Zeile 2 und Zeile 6.
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12
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Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.
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EU-12a
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Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie nach Maßgabe die MREL einbezogen werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezählt werden können.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.
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EU-12b
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Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
—
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sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
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Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
—
|
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
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EU-12c
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Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten
Abgeschriebener Anteil der Instrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
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13
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Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)
MREL
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.
Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.
In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.
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EU-13a
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Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
—
|
sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
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Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
—
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sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
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Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.
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14
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Betrag der nicht nachrangigen Instrumente, die berücksichtigungsfähig sind, sofern anwendbar nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
MREL
Diese Zeile muss der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a entsprechen.
TLAC
Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in dieser Zeile die Summe der in den vorstehenden Zeilen 13 und 13a ausgewiesenen Beträge nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung angegeben.
Wenn Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung findet, die Einheit jedoch unter die Anwendung von Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, entspricht diese Zeile der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a.
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17
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Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b, Zeile EU-12c und Zeile 14.
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EU-17a
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Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen — Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie um von Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.
Diese Zeile umfasst nachrangige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, sowie den abgeschriebenen Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b und Zeile EU-12c.
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18
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Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen
Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 11 und Zeile 17.
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19
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(Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)
Negativbetrag
Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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20
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(Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)
Negativbetrag
Abzüge von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 72e Absätze 1 bis 3, 72f, 72g, 72h, 72i und 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehender Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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22
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Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Definition in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen 18, 19 und 20.
MREL
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte offengelegt:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die TLAC angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:
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EU-22a
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Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.
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23
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Gesamtrisikobetrag (TREA)
Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der in dieser Zeile offengelegte Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
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24
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Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.
Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
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25
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Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag angegeben, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 23.
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EU-25a
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Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 23.
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26
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Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße angegeben, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 24.
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EU-26a
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Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 24.
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27
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CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht
Der prozentuale Anteil des CET1 am Gesamtrisikobetrag, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zur Verfügung steht, und der höhere der folgenden Werte:
a)
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gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird und
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b)
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die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Absatz 2 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird.
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Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.
Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.
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28
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Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung im Sinne von Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf die Abwicklungsgruppe gemäß Unterabsatz 1 Nummer 6 des genannten Artikels.
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29
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Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.
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30
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Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.
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31
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Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Systemrisikopuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.
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EU-31a
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Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.
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EU-32
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Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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