Aktualisiert 24/11/2024
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ANHANG VI - Erläuterungen zu den Meldebögen

Achtung! Dieser Artikel wird am 27/12/2024 geändert. Bitte konsultieren Sie die Durchführungsverordnung 2024/1618, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

ANHANG VI

Erläuterungen zu den Meldebögen

1.   Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen

1.1.   Aufbau

1.

Dieser Rahmen für die Offenlegung bezüglich MREL und TLAC besteht aus drei Gruppen von Meldebögen:

a)

MREL und TLAC von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten;

b)

MREL und TLAC von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, sowie von bedeutenden Tochterunternehmen global systemrelevanter Institute (G-SRI) aus Nicht-EU-Ländern;

c)

Rangfolge der Gläubiger von emittierenden Unternehmen;

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Anhang enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogensätze sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2.   Abkürzungen

3.

In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)

„MREL“: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

„TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

„Interne TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

„Interne MREL“: MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

2.   EU KM2: Schlüsselparameter — MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

4.

In den Erläuterungen zum Meldebogen erläutern die Unternehmen alle wesentlichen Unterschiede zwischen den offengelegten Eigenmittelbeträgen und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe. Ferner sind alle wesentlichen Unterschiede zwischen dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf der aufsichtlichen Ebene der Gruppe zu erläutern.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.

Anzugeben ist der Wert zum Ende des Offenlegungszeitraums.

b bis f

Unternehmen, die G-SRI sind und der TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in diesen Spalten die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.

Bei den Offenlegungszeiträumen T, T-1, T-2, T-3 und T-4 handelt es sich um vierteljährliche Zeiträume. Es sind die den Offenlegungszeiträumen entsprechenden Daten anzugeben. Unternehmen, die diese Informationen vierteljährlich offenlegen, müssen Daten für die Perioden T, T-1, T-2, T-3 und T-4 angeben, Unternehmen, die diese Informationen halbjährlich offenlegen, stellen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 zur Verfügung und Unternehmen, die diese Informationen auf jährlicher Basis offenlegen, stellen Daten für die Perioden T und T-4 zur Verfügung.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Entspricht den in Zeile 22 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.

EU-1a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-22a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

2

Gesamtrisikobetrag (TREA) der Abwicklungsgruppe

Entspricht dem in Zeile 23 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Entspricht den in Zeile 25 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 offengelegte Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

EU-3a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-25 a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

4

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe

Entspricht dem in Zeile 24 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU sowie Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Entspricht dem in Zeile 26 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

EU-5a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-26 a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a gemeldete Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

6a

Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5 %-Ausnahme)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI unterliegen.

Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen „ja“ an.

Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt die Abwicklungsgruppe oder Abwicklungseinheit „nein“ an.

Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das berichtende Unternehmen Zeile 6b ausgefüllt hat.

6b

Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.

Aggregierter Betrag der nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der TLAC zugelassen hat.

Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das Unternehmen in Zeile 6a „ja“ angibt.

6c

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %).

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.

Diese Zeile informiert die Eigentümer der von der Abwicklungseinheit begebenen vorrangigen Verbindlichkeiten über den Prozentsatz der nicht ausgenommenen vorrangigen Verbindlichkeiten, der als berücksichtigungsfähig eingestuft wurde, sodass sie gegebenenfalls die Abzugsregelung gemäß Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden können.

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:

a)

den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und in dem in Zeile 1 gemeldeten Betrag enthalten ist;

b)

dividiert durch den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 1 erfasst würde.

 

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

EU-7

MREL als prozentualer Anteil am TREA

Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-8

MREL, ausgedrückt als prozentualer Anteil am TREA — Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-9

MREL als prozentualer Anteil an der TEM

Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des berichtenden Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-10

MREL, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der TEM — Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3.   EU TLAC 1: Zusammensetzung — MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

5.

Die Position der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Abwicklungsgruppe umfasst nur Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungseinheit und — sofern dies mit Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist — von Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit begeben wurden, unter Ausschluss von Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe. Ebenso basiert die Position „Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ auf dem Gesamtrisikobetrag (gemäß Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angepasst) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße, die auf der Ebene der Abwicklungsgruppe berechnet wird.

6.

In Bezug auf die Wertberichtigungen geben die Unternehmen Abzüge von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als negative Zahlen und Zugänge zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als positive Zahlen an.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.

b

Unternehmen, die G-SRI sind und einer TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.

c

Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der TLAC-Anforderung unterliegen.

Diese Spalte spiegelt die Differenz zwischen den Beträgen wider, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gelten, und den Beträgen, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Hartes Kernkapital (CET1)

Hartes Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

Zusätzliches Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

6

Ergänzungskapital (T2)

Ergänzungskapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

11

Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU

Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, zu berechnen durch die Addition von Zeile 1, Zeile 2 und Zeile 6.

12

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.

EU-12a

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie nach Maßgabe die MREL einbezogen werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezählt werden können.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.

EU-12b

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;

sie werden aufgrund von Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogen.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-12c

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Abgeschriebener Anteil der Instrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

13

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.

EU-13a

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie erfüllen die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung eingestuft werden oder sind als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

14

Betrag der nicht nachrangigen Instrumente, die berücksichtigungsfähig sind, sofern anwendbar nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

MREL

Diese Zeile muss der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a entsprechen.

TLAC

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in dieser Zeile die Summe der in den vorstehenden Zeilen 13 und 13a ausgewiesenen Beträge nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung angegeben.

Wenn Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung findet, die Einheit jedoch unter die Anwendung von Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, entspricht diese Zeile der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a.

17

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b, Zeile EU-12c und Zeile 14.

EU-17a

Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen — Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie um von Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst nachrangige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, sowie den abgeschriebenen Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b und Zeile EU-12c.

18

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 11 und Zeile 17.

19

(Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)

Negativbetrag

Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

20

(Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)

Negativbetrag

Abzüge von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 72e Absätze 1 bis 3, 72f, 72g, 72h, 72i und 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehender Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

22

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Definition in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen 18, 19 und 20.

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte offengelegt:

i)

Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt,

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die TLAC angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-22a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

23

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile offengelegte Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

25

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag angegeben, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 23.

EU-25a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 23.

26

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße angegeben, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 24.

EU-26a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 24.

27

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht

Der prozentuale Anteil des CET1 am Gesamtrisikobetrag, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zur Verfügung steht, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird und

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Absatz 2 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

28

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung im Sinne von Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf die Abwicklungsgruppe gemäß Unterabsatz 1 Nummer 6 des genannten Artikels.

29

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

30

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

31

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Systemrisikopuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

EU-31a

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

EU-32

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.   EU iLAC: Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (interne TLAC)

7.

Mithilfe dieses Meldebogens werden die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU (interne MREL) sowie der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gelten, gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (interne TLAC) angegeben.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die internen MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU an.

b

Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu internen TLAC gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.

c

Qualitative Informationen in Bezug auf die anwendbare Anforderung und den Grad der Anwendung.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

EU-1

Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)

Ob das Unternehmen einer internen TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.

EU-2

Wenn EU-1 mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

Ob das Unternehmen der internen TLAC-Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.

Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.

EU-2a

Unterliegt das Unternehmen internen MREL? (J/N)

Ob das Unternehmen MREL gemäß Artikel 45 und Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

EU-2b

Wenn EU-2a mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

Ob das Unternehmen internen MREL auf konsolidierter oder individueller Basis unterliegt.

Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.

EU-3

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hartes Kernkapital, gegebenenfalls auf individueller oder konsolidierter Basis, gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-4

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zusätzliche Instrumente des Kernkapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

EU-5

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Instrumente des Ergänzungskapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

EU-6

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.

EU-7

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Interne MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ebenfalls in diese Zeile aufzunehmen.

Interne TLAC

Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

EU-8

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.

EU-9a

(Anpassungen)

Negativbetrag

Abzüge oder Gleichwertiges, die gemäß der in der Delegierten Verordnung nach Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Methode erforderlich sind.

EU-9b

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung

Interne MREL

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, abzüglich der Anpassungen, die auf die internen MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6, EU-7 und EU-9a.

Interne TLAC

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6 und EU-7.

EU-10

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Gesamtrisikobetrag des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

EU-11

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Gesamtrisikopositionsmessgröße (Nenner der Verschuldungsquote) des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

EU-12

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-10.

EU-13

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-10.

EU-14

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-11.

EU-15

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-11.

EU-16

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Artikel 92b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 90 % der Anforderung von Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird, und

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

EU-17

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung im Sinne von Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf das Unternehmen gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

EU-18

Anforderung als prozentualer Anteil am TREA

Interne MREL

Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

Interne TLAC

Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

EU-19

Anforderung ausgedrückt als prozentualer Anteil am TREA — davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann

Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.

EU-20

Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM

Interne MREL

Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (auf Ebene des einzelnen oder des konsolidierten EU-Mutterunternehmens, je nach Anwendbarkeit).

Interne TLAC

Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

EU-21

Anforderung ausgedrückt als prozentualer Anteil an der TEM — davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann

Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.

EU-22

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.   EU TLAC2: Rangfolge der Gläubiger — Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind

8.

Die im Meldebogen EU TLAC2 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.

9.

Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC2: EU TLAC2a und EU TLAC2b. TLAC2a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu Instrumenten sind, die als MREL berücksichtigungsfähig sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. EU TLAC2b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie erfüllen.

10.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC2a oder EU TLAC2b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.

11.

Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen TLAC2a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.

12.

Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.

13.

Die Ränge in der Insolvenz entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten standardisierten Darstellung vermittelt werden.

14.

Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.

15.

Der jedem Rang zuzuordnende Betrag wird weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit zuzurechnen sind, einschließlich der Beträge, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend; sowie sonstige Beträge, die nicht im Eigentum der Abwicklungseinheit stehen, sofern zutreffend. Der Gesamtbetrag jeder Zeile wird in die letzte Spalte der jeweiligen Zeile eingetragen.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

In der EU: leeres Feld

2

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des emittierenden Unternehmens ab. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z. B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).

Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte für die Beträge vorgesehen, die vollständig von der Abwicklungseinheit gehalten werden, einschließlich der Beträge, die direkt oder indirekt von der Abwicklungseinheit über Unternehmen entlang der Eigentümerkette gehalten werden, sofern zutreffend, und eine zweite Spalte, in der ein Teil des Betrags pro Rang zusätzlich von Eigentümern gehalten wird, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt.

3

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten untergeordnet oder gleichgestellt sind.

Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

4

Verbindlichkeiten und Eigenmittel — Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

5

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

6

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL/internen TLAC handelt

Aufschlüsselung des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL oder für die Zwecke der internen TLAC, je nach Anwendbarkeit gemäß vorstehendem Absatz 11.

7

Davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

8

Davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

9

Davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

10

Davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

11

Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 6, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.

6.   EU TLAC3: Rangfolge der Gläubiger — Abwicklungseinheit

16.

Die im Meldebogen EU TLAC3 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.

17.

Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC3: EU TLAC3a und EU TLAC3b. EU TLAC3a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu Instrumenten sind, die potenziell für MREL berücksichtigungsfähig sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. Beträge, die allein aufgrund von Nachrangigkeitsanforderungen nicht berücksichtigungsfähig sind, werden in voller Höhe in die Zeile aufgenommen, die dem jeweiligen Rang in der Insolvenz entspricht, d. h. ohne Anwendung der Obergrenzen. EU TLAC3b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen.

18.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC3a oder EU TLAC3b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.

19.

Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen EU TLAC3a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.

20.

Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen 2 bis 10 Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.

21.

Die Insolvenzränge entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der standardisierten Darstellung gemäß dem entsprechenden Meldebogen mitgeteilt werden.

22.

Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des Unternehmens ab. Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte vorgesehen. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z. B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).

2

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten untergeordnet oder gleichgestellt sind.

Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

3

Verbindlichkeiten und Eigenmittel — Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

4

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

5

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der MREL/TLAC

Aufgliederung des Betrags der Eigenmittel und der für die Zwecke der MREL bzw. der TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß vorstehendem Absatz 19, ohne Anwendung der Obergrenzen für die Anerkennung nicht nachrangiger Verbindlichkeiten.

6

Davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

7

Davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

8

Davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

9

Davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

10

Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 5, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.