Artikel 14
Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handelt
(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU gemäß dem Meldebogen EU TLAC3a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.
(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC3b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, den Meldebogen EU TLAC3a anstelle von EU TLAC3b zu verwenden, um Informationen über das Fälligkeitsprofil und die Rangfolge in regulären Insolvenzverfahren offenzulegen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.