Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 11 - Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

Artikel 11

Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, machen die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben und legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU geforderten Angaben zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.