Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 16 - Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

(1)   Falls offenlegende Unternehmen von einer oder mehreren der Angaben gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absehen dürfen, können die entsprechenden Zeilen oder Spalten der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen oder Tabellen leer gelassen werden, wobei die Nummerierung der nachfolgenden Zeilen oder Spalten nicht geändert werden darf.

(2)   Die offenlegenden Unternehmen vermerken in dem betreffenden Meldebogen oder der betreffenden Tabelle deutlich die leeren Zeilen oder Spalten und den Grund für das Entfallen der betreffenden Angaben.

(3)   Die qualitative Beschreibung und sonstigen erforderlichen Zusatzinformationen, die die quantitativen Angaben gemäß Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begleiten, müssen ausreichend klar und umfassend sein, damit die Verwender der Informationen die quantitativen Angaben verstehen können, und müssen neben den Meldebögen erscheinen, die sie beschreiben.

(4)   Die offenlegenden Unternehmen müssen hinsichtlich der Offenlegung von Zahlenwerten Folgendes beachten:

a)

quantitative monetäre Daten sind mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit anzugeben.

b)

quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(5)   Die offenlegenden Unternehmen haben die offengelegten Informationen mit folgenden Angaben zu versehen:

a)

dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,

b)

der Offenlegungswährung,

c)

dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Unternehmens,

d)

gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard und

e)

gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.