Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2016/1799

Artikel 8

Die Ausfalldefinition der ECAI

Die Art der Ereignisse, die eine ECAI bei der Feststellung des Ausfalls eines Postens berücksichtigt, werden unter Verwendung aller zur Verfügung stehender Informationen mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Ereignissen verglichen. Wenn dieser Vergleich ergibt, dass die ECAI nicht all diese Arten von Ausfällen berücksichtigt hat, werden die in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren entsprechend angepasst.