Aktualisiert 04/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Zur Berechnung der quantitativen Faktoren verwendete Posten

Artikel 2

Zur Berechnung der quantitativen Faktoren verwendete Posten

Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Ausfallquoten jeder Ratingkategorie erfolgt ausschließlich anhand von Posten, die von der externen Ratingagentur (im Folgenden „ECAI“), für die die Zuordnung durchgeführt wird, derselben Ratingkategorie zugeteilt wurden und alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie gehören zu den in Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 genannten „Unternehmensratings“ und werden auf Emittentenbasis zugeteilt;

b) 

sie erhalten entweder

i) 

ein angefordertes Rating oder

ii) 

ein nicht angefordertes Rating, das die Anforderungen von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.