Artikel 3
Feststellung einer ausreichenden Anzahl verfügbarer Ratings
(1)
Für die Zwecke der Berechnung der kurzfristigen Ausfallquote wird die Anzahl der Posten, die von der ECAI, für die die Zuordnung durchgeführt wird, die gleiche Ratingkategorie erhalten haben, als ausreichend zahlreich betrachtet, wenn die Posten alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Sie sind im Hinblick auf das wahrgenommene Risikoprofil der Ratingkategorie ausreichend, wobei als Indikator die Anzahl der Posten herangezogen wird, die dem inversen Referenzwert für die langfristige Ausfallquote der Ratingkategorie gemäß Artikel 14 Buchstabe a entspricht;
b)
sie sind repräsentativ für den aktuellsten Pool von Posten derselben Ratingkategorie.
(2)
Für die Zwecke der Berechnung der langfristigen Ausfallquote wird die Anzahl der Posten, die von der ECAI, für die die Zuordnung durchgeführt wird, die gleiche Ratingkategorie erhalten haben, als ausreichend zahlreich betrachtet, wenn mindestens die letzten zehn kurzfristigen Ausfallquoten gemäß Absatz 1 verfügbar sind.