Artikel 4
Kurzfristige Ausfallquoten einer Ratingkategorie bei ausreichender Anzahl verfügbarer Ratings
Die kurzfristigen Ausfallquoten einer Ratingkategorien werden für einen Zeitraum von drei Jahren berechnet, wobei
der Nenner der Anzahl der Posten derselben Ratingkategorie zu Beginn des Zeitraums entspricht;
der Zähler der Anzahl der Posten gemäß Buchstabe a, die bis Ende des Zeitraums ausgefallen sind, entspricht.
Posten werden als ausgefallene Posten betrachtet, die im Zähler gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu berücksichtigen sind, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
Insolvenzantrag oder Zwangsverwaltung mit der wahrscheinlichen Folge eines Versäumnisses oder einer Verspätung künftiger vertraglich erforderlicher Schuldendienstzahlungen;
versäumte oder verspätete Leistung vertraglich erforderlicher Zins- oder Tilgungszahlungen, es sei denn, diese erfolgen innerhalb einer vertraglich zulässigen Nachfrist;
Austausch in einer Notlage, falls der Anleger infolge des Angebots einen geringeren Wert erhält als den mit der ursprünglichen Sicherheit versprochenen Wert;
das bewertete Unternehmen befindet sich aufgrund seiner Finanzlage unter signifikanter Aufsicht der Regulierungsbehörden.