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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1799 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung befassen sich mit der Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen mit Ausnahme der Beurteilung von Verbriefungspositionen und sind eng miteinander verknüpft. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick und unkomplizierten Zugang für alle, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Durchführungsstandards für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen mit Ausnahme der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungspositionen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für alle externen Ratingagenturen (im Folgenden „ECAI“) festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Bonitätsbeurteilungen der ECAI entsprechen (im Folgenden die „Zuordnung“). ECAI sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder Zentralbanken, die Bonitätsbeurteilungen abgeben, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind.

(3)

Bestimmte ähnliche Begriffe und Konzepte, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, können zu Verwirrung führen. „Bonitätsbeurteilung“ bezeichnet in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl die „Labels“ der verschiedenen Ratingkategorien von ECAI als auch die Zuweisung eines solchen Ratings zu einem bestimmten Posten. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und h der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dagegen mit der Verwendung der Begriffe „Rating“ und „Ratingkategorie“ eine eindeutige Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten getroffen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte angesichts der Notwendigkeit, auf diese beiden Konzepte getrennt zu verweisen, und in Anbetracht der Komplementarität der beiden Verordnungen die spezifischere Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dürfen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß der genannten Verordnung zugelassen oder zertifiziert sind, sodass die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI „Ratings“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erfassen sollte. Da gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Zuordnung für alle ECAI erforderlich ist und dies gemäß Artikel 4 Absatz 98 der genannten Verordnung auch für von Zentralbanken abgegebene Bonitätsbeurteilungen, die von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommen sind, gilt, sollte die Zuordnung von ECAI-Ratingkategorien auch solche Ratings erfassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Bonitätsbeurteilungen im Rahmen des Standardansatzes für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten (z. B. Eigenkapital) nicht verwendet werden. Deshalb sollten in Bezug auf Beurteilungen für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit festem Ertrag nur diejenigen, die ausschließlich von der Bonität der zugrunde liegenden Aktiva abhängen, unter die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI fallen.

(5)

Durch die Zuordnung sollen den Ratingkategorien von ECAI die entsprechenden Risikogewichte der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen werden. Daher sollte es möglich sein, nicht nur relative Risikounterschiede, sondern auch die absolute Risikohöhe jeder Ratingkategorie zu ermitteln, um im Rahmen des Standardansatzes Eigenkapital in angemessener Höhe sicherzustellen.

(6)

Angesichts des breiten Spektrums der von ECAI angewandten Methoden sind Objektivität und Kohärenz der Zuordnungsmethode wesentliche Aspekte für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Institute und einer fairen Behandlung von ECAI. Aus diesem Grund muss bei der Ausarbeitung von Vorschriften für die Verwendung quantitativer und qualitativer Faktoren und deren Vergleich mit dem Referenzwert auf dem bisherigen Regelungsrahmen, und insbesondere auf Teil 3 der überarbeiteten Leitlinien für die Anerkennung externer Ratingagenturen vom 30. November 2010, aufgebaut werden, um einen reibungslosen Übergang zur Zuordnung gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Dadurch würde auch die Kohärenz mit internationalen Standards in diesem Bereich sichergestellt, wie dargestellt in Anhang 2 von „Basel II: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung — Umfassende Version“ vom Juni 2006.

(7)

Die von ECAI verwendeten Ausfalldefinitionen können von der Definition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sich in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission (3) widerspiegelt, abweichen. Um sicherzustellen, dass sich die Gesamthöhe des für extern bewertete Forderungen erforderlichen Kapitals nicht verändert, sollten als Standarddefinition für die Zwecke dieser Verordnung die Arten von Ausfallereignissen dienen, die gemäß Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kalibrierung des Referenzwerts verwendet werden.

(8)

Die Zuordnung ist als Zuweisung der Ratingkategorien einer ECAI zu einer regulatorischen, für aufsichtsrechtliche Zwecke definierten Skala zu verstehen. Sie unterscheidet sich im Konzept daher von dem Bericht, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 21 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorlegen muss und der es den Anlegern ermöglichen soll, alle Ratings für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen mühelos zu vergleichen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Zuordnung“ nicht Zuordnungen, die in einem anderen Rahmen (z. B. gemäß der Rahmenregelung für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem) erfolgen, da diese auf unterschiedlichen Methoden und Definitionen basieren können.

(9)

Für jeden Satz von Ratingkategorien („Ratingskala“) sollte eine eigene Zuordnung vorgenommen werden. Wenn ECAI für alle Forderungsklassen die gleiche Ratingskala verwenden, sollte die Zuordnung die gleiche bleiben, um die Differenzierung der Risikogewichte für alle mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Forderungsklassen zu gewährleisten. Arbeitet eine ECAI mit mehreren verschiedenen Ratingskalen, sollte bei der Zuordnung berücksichtigt werden, in welcher Beziehung die ECAI diese Skalen verwendet.

(10)

Nicht angeforderten Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollten bei der Zuordnung eines ECAI nur berücksichtigt werden, wenn sie für aufsichtsrechtliche Zwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden können und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen.

(11)

Bei der Zuordnung sollten sowohl quantitative als auch qualitative Faktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen Faktoren in einer zweiten Phase betrachtet werden, wenn sich dies als erforderlich erweist und insbesondere wenn quantitative Faktoren nicht angemessen sind. Qualitative Faktoren sollten somit in die Überprüfung, Korrektur und Verbesserung einer ersten, auf der Grundlage quantitativer Faktoren vorgenommenen Zuordnung einfließen, wenn eine solche Überprüfung gerechtfertigt und notwendig ist. Dieses zweistufige Konzept ist nötig, um die Zuordnung möglichst objektiv zu gestalten und sicherzustellen, dass die Zuordnung tatsächlich die Übereinstimmung zwischen den Ratingkategorien einer ECAI und einer regulatorischen, für aufsichtsrechtliche Zwecke festgelegten Skala wiedergibt.

(12)

Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen aufsichtsrechtlichen Zielen und Markterwägungen müssen unzumutbare wesentliche Nachteile für ECAI, die aufgrund ihrer kürzeren Präsenz am Markt nur begrenzte quantitative Informationen vorlegen können, vermieden werden. Daher sollte die Bedeutung der quantitativen Faktoren für die Zuordnung relativiert werden. Die Zuordnung sollte aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, um quantitativen Daten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst werden, Rechnung zu tragen.

(13)

Die Ausfallquote von Posten derselben Ratingkategorie sollte als aussagekräftigster quantitativer Faktor betrachtet und aus den Ausfalldaten für solche Posten ermittelt werden. Wenn keine ausreichenden Ausfalldaten für diese Posten verfügbar sind, sollte die Ausfallquote auf der Grundlage der Einschätzung der ECAI und jeglicher Ausfallnachweise für Posten derselben Ratingkategorie, für die die Zuordnung durchgeführt wird, berechnet werden.

(14)

Die Berechnung der Ausfallquote sollte bestimmten Anforderungen genügen, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen ECAI sicherzustellen. Sie sollte beispielsweise für einen Zeithorizont von drei Jahren ermittelt werden, damit auch bei sehr geringem Risiko eine signifikante Zahl von Ausfällen beobachtet werden kann, und sie sollte Posten berücksichtigen, für die keine Daten für den gesamten Zeitraum vorliegen, um eine Unterschätzung des Risikos zu vermeiden. Darüber hinaus sollte sie weder Ratings im öffentlichen Sektor noch Emissionsratings einbeziehen, da bei den erstgenannten Ratings nur sehr wenige Ausfälle eintreten und sich die Ausfallquoten bei Verwendung der zweitgenannten Ratings in Richtung von stärker aktiven Emittenten verschieben könnten.

(15)

Ausfallquoten sollten für jede Ratingkategorie, soweit möglich, für einen längeren und einen kürzeren Beobachtungszeitraum berechnet werden. Der erste dieser beiden Werte sollte die Grundlage für die Zuordnung bieten, und der zweite Wert sollte als Frühwarnung für einen möglichen Anstieg oder eine mögliche Verringerung der Risikohöhe der Ratingkategorie dienen. Wenn keine hinreichende Anzahl von Ratings zur Verfügung steht, sollte angesichts des hohen Grads an Unsicherheit bei der Berechnung kurzfristiger Ausfallquoten nur die langfristige Ausfallquote berechnet werden. In diesem Fall sollte die Warnung vor einem möglichen Anstieg der Risikohöhe der Ratingkategorie durch die qualitativen Faktoren geliefert werden.

(16)

Die Art und Weise, wie die ECAI bei der Berechnung der Ausfallquote für Posten derselben Ratingkategorie den Begriff „Ausfall“ definieren, ist ein zentrales Element der Zuordnung. Eine strengere Definition des Begriffs kann im Vergleich zu anderen, weniger strengen Definitionen höhere Ausfallquoten ergeben. Daher sollte im Interesse einer akkuraten Zuordnung ermittelt werden, wie stark sich die Ausfalldefinition auf die Berechnung der Ausfallquote auswirkt.

(17)

Sind nur wenige Ausfalldaten verfügbar, sollte bei der Zuordnung der für die Ratingkategorie angelegte Zeithorizont berücksichtigt werden, um Kohärenz zwischen den verschiedenen ECAI zu gewährleisten. Wenn ein kurzer Zeithorizont gewählt wird, kann sich für bestimmte Posten eine besondere Risikohöhe ergeben. Diese kann sich für die gleichen Posten jedoch signifikant ändern, wenn die Bewertung unter Zugrundelegung des dreijährigen Zeithorizonts für die Berechnung der Ausfallquote erfolgt. Dieser Faktor sollte anerkannt und bei der Zuordnung entsprechend berücksichtigt werden.

(18)

Die Bedeutung der Ratingkategorien und ihre Position auf der Ratingskala dürften insbesondere dann hilfreich sein, wenn keine quantitativen Faktoren zur Verfügung stehen und die Zuordnung der Nachbar-Ratingkategorie bekannt ist. Für diese Zwecke sollten Bonitätsstufen in Bezug auf Aspekte wie die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, die Konjunkturabhängigkeit oder die Nähe zum Ausfallstatus beschrieben werden.

(19)

Auch allgemeine Risikofaktoren der Posten einer Ratingklasse sollten berücksichtigt werden. Umfang und Grad der Diversifizierung der Tätigkeiten der Posten einer bestimmten Ratingkategorie sollten als relevante Indikatoren für das zugrunde liegende Risikoprofil betrachtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, andere Bonitätsbewertungen von Posten derselben Ratingkategorien als qualitative Faktoren heranzuziehen, um zusätzliche ausfallrelevante Informationen über die betreffende Ratingkategorie zu erhalten. Relevanz, Objektivität und Zuverlässigkeit der Bonitätsbewertungen sollten vor ihrer Verwendung für Zuordnungszwecke sorgfältig analysiert werden.

(20)

Im Interesse der Kohärenz mit internationalen Standards sollten für die Zwecke der Zuordnung die Referenzwerte für langfristige und kurzfristige Ausfallquoten aus „Basel II: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung — Umfassende Version“ vom Juni 2006 verwendet werden. Allerdings sollten die entsprechenden Bestimmungen stärker detailliert werden, um der Vielfalt der derzeit auf dem EU-Markt tätigen ECAI Rechnung zu tragen, deren Ausfallquoten signifikant vom Muster internationaler ECAI, auf denen die aktuellen Referenzwerte basieren, abweichen können. Konkret sollte der langfristige Referenzwert in Bezug auf bestimmte Zeitintervalle festgelegt werden, da mit jeder Bonitätsstufe eine Reihe von Werten kompatibel sein kann.

(21)

Ratingkategorien sollten einer Bonitätsstufe zunächst auf der Grundlage eines Vergleichs ihrer langfristigen Ausfallquote mit dem langfristigen Referenzwert und der Informationen aus den qualitativen Faktoren zugeordnet werden.

(22)

Aufgrund von Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Angemessenheit der Zuordnung häufig überprüft werden, da sich die langfristige Ausfallquote verändern und einer anderen Bonitätsstufe entsprechen könnte. Zu diesem Zweck sollten aktuelle kurzfristige Ausfallquoten innerhalb einer Ratingkategorie regelmäßig mit den entsprechenden kurzfristigen Referenzwerten („Beobachtungsschwelle“ und „Obergrenze“) abgeglichen werden. Ein Verstoß gegen die kurzfristigen Referenzwerte während eines durchgängigen Zeitraums von zwei Jahren könnte eine Schwächung der Bewertungsstandards signalisieren, was darauf schließen lassen könnte, dass die neue zugrunde liegende langfristige Ausfallquote einer schlechteren Bonitätsstufe entspricht. Ein solches Signal wäre besonders relevant, wenn der Verstoß nicht die Beobachtungsschwelle, sondern die Obergrenze betrifft. So könnte ein einziger ausgefallener Posten der höchsten Ratingkategorien die Überprüfung der Zuordnung der ECAI, die diesen Posten bewertet hat, auslösen.

(23)

Erforderlichenfalls sollten überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vorgelegt werden, um neu gegründete ECAI in die Zuordnung aufzunehmen.

(24)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu jeder Zeit eingehalten werden müssen, muss das Abschneiden der Zuordnungen kontinuierlich überwacht werden.

(25)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die EBA, ESMA und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“ — ESA) der Kommission gemeinsam vorgelegt haben.

(26)

Am 29. März 2016 informierte die Kommission den Gemeinsamen Ausschuss der ESA über ihre Absicht, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit Änderungen zu verabschieden, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden zwischen einem soliden aufsichtsrechtlichen Konzept und der Notwendigkeit, auf einem bereits stark konzentrierten Ratingmarkt, der von drei großen ECAI mit einem kombinierten Marktanteil von rund 90 % beherrscht wird, eine weitere Konzentration zu vermeiden. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung insbesondere davor gewarnt, auf alle ECAI, die keine ausreichende Anzahl von Ratings erstellt haben, nach drei Jahren automatisch und ohne Berücksichtigung der Qualität ihrer Ratings eine konservativere Zuordnung anzuwenden, da bei dieser Vorgehensweise bürokratische Hindernisse für den Markteintritt entstehen könnten und die Wettbewerbsstellung von kleineren/neueren ECAI geschwächt würde, nur weil sie nicht so viele Ratings produzieren wie große etablierte Unternehmen. In seiner förmlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2016 hat der Gemeinsame Ausschuss der ESA seinen ursprünglichen Standpunkt bekräftigt und keine neuen technischen Durchführungsstandards unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen vorgelegt.

(27)

Um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem soliden aufsichtsrechtlichen Ansatz und dem Wettbewerb auf dem Ratingmarkt zu gewährleisten, sollten die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Bestimmungen geändert werden, die zu unzumutbaren wesentlichen Nachteilen für kleinere/neuere ECAI führen könnten, die erst seit kürzerer Zeit am Markt präsent sind; dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über eine konservativere Behandlung im Falle beschränkter Daten, eine neue, automatische Zuordnung ab 2019, die Überprüfung der Zuordnung und die ab 2019 geltenden Zuordnungstabellen.

(28)

EBA, ESMA und EIOPA haben zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 24).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).