Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2016/1799

Artikel 10

Bedeutung und relative Position einer Ratingkategorie

(1)  
Die Bedeutung der Ratingkategorien einer ECAI wird nach der Fähigkeit der Posten der betreffenden Ratingkategorie zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, und insbesondere nach dem Grad der Konjunkturabhängigkeit und der Nähe zu einer Ausfallsituation, bestimmt.
(2)  
Die Bedeutung einer Ratingkategorie wird mit der Bedeutung jeder Bonitätsstufe gemäß Artikel 15 verglichen.
(3)  
Die Bedeutung einer Ratingkategorie wird unter Berücksichtigung ihrer Position auf der Ratingskala der ECAI geprüft.