Aktualisiert 04/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Bonität von Posten derselben Ratingkategorie

Artikel 11

Bonität von Posten derselben Ratingkategorie

(1)  
Bei der Bestimmung der Bonität von Posten derselben Ratingkategorie werden zumindest ihr Umfang und der Grad der sektorbezogenen und geografischen Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt.
(2)  
Zur Ergänzung der Informationen aus den in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren können, soweit angebracht, andere Bonitätsbewertungen von Posten derselben Ratingkategorie herangezogen werden, sofern diese Bewertungen zuverlässig und für die Zuordnung relevant sind.