Aktualisiert 01/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Durchführungsverordnung 2016/1799

Artikel 11

Bonität von Posten derselben Ratingkategorie

(1)  
Bei der Bestimmung der Bonität von Posten derselben Ratingkategorie werden zumindest ihr Umfang und der Grad der sektorbezogenen und geografischen Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt.
(2)  
Zur Ergänzung der Informationen aus den in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren können, soweit angebracht, andere Bonitätsbewertungen von Posten derselben Ratingkategorie herangezogen werden, sofern diese Bewertungen zuverlässig und für die Zuordnung relevant sind.