Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Durchführungsverordnung 2016/1799

Artikel 14

Referenzwert

Bei dem in Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Referenzwert wird unterschieden zwischen:

a) 

einem Referenzwert für die langfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 1;

b) 

einem Referenzwert für die kurzfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 2.