Artikel 14
Referenzwert
Bei dem in Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Referenzwert wird unterschieden zwischen:
a)
einem Referenzwert für die langfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 1;
b)
einem Referenzwert für die kurzfristige Ausfallquote jeder Bonitätsstufe gemäß Anhang I Tabelle 2.