Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/200 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 451 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einheitliche Bögen für die Offenlegung sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten erhöhen. Die Vorschriften für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beaufsichtigten Institute sollten daher mit den internationalen Standards in Einklang stehen, die im Überarbeiteten Basel-III-Rahmenwerk zur Verschuldungsquote und in den Offenlegungsvorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) ihren Niederschlag finden, wobei dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Regelungsrahmen der Union und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

(2)

Ebenfalls zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten ist es angemessen, dass die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in einem Offenlegungsbogen so detailliert aufgeschlüsselt wird, dass sowohl die wesentliche Zusammensetzung der Verschuldungsquote als auch die bilanzielle Risikoposition erkennbar wird, die gewöhnlich den größten Teil der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ausmacht.

(3)

Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/62 der Kommission (3) geänderten Fassung schreibt nicht mehr die Berechnung der Verschuldungsquote als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal, sondern nur noch die Berechnung zum Quartalsende vor. Damit dürfte sich die in Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Berechnung der Verschuldungsquote zum Quartalsende erübrigen. Die einheitlichen Bögen für die Offenlegung der Verschuldungsquote brauchen also keine Angabe mehr dazu zu enthalten, wie das Institut Artikel 499 Absatz 3 anwendet.

(4)

Sind die Institute nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, die Informationen zur Verschuldungsquote auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen, sollten sie, auch um den Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zu den mit der Offenlegung der Verschuldungsquote verfolgten Zielen zu halten, nicht verpflichtet sein, den Bogen „LRSpl“ auf teilkonsolidierter Ebene auszufüllen und zu veröffentlichen. Der genannte Offenlegungsbogen muss auf konsolidierter Basis ausgefüllt und veröffentlicht werden, und seine Veröffentlichung auf teilkonsolidierter Basis brächte keinen nennenswerten Zusatznutzen, da eine weitere Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die teilkonsolidierte Basis bereits durch Ausfüllen des Bogens „LRCom“ erfolgt. Außerdem könnte die Veröffentlichung des Bogens „LRSpl“ eine beträchtliche Zusatzbelastung für die Institute darstellen, da diese einen entsprechenden Offenlegungsbogen nicht ohne Weiteres aus dem betreffenden aufsichtlichen Melderahmen ableiten können, der auf teilkonsolidierter Basis nicht anwendbar ist.

(5)

Da Konsolidierungskreis und Bewertungsmethoden für Rechnungslegungszwecke nicht immer mit dem Konsolidierungskreis und den Bewertungsmethoden für aufsichtsrechtliche Zwecke übereinstimmen, werden zur Berechnung der Verschuldungsquote teils andere Informationen herangezogen als für die veröffentlichten Abschlüsse. Um diese Diskrepanz abzubilden, muss bei den im Abschluss ausgewiesenen Posten, die zur Berechnung der Verschuldungsquote herangezogen werden, auch offengelegt werden, inwieweit sich deren im Abschluss angesetzter Wert von deren Wert im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises unterscheidet. Ein Offenlegungsbogen sollte daher auch eine Abstimmung zwischen beidem enthalten.

(6)

Damit die offengelegten Informationen leichter vergleichbar werden, sollten auch ein einheitlicher Offenlegungsbogen und detaillierte Hinweise zur Beschreibung und Offenlegung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren vorgesehen werden, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(7)

Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 1. Januar 2015. Um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Informationen zur Verschuldungsquote von den Instituten in der gesamten Union möglichst bald wirksam und einheitlich erfüllt wird, muss vorgeschrieben werden, dass die Institute die Bögen für die Offenlegung dieser Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwenden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).