Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 1 - Offenlegung der Verschuldungsquote und Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 1

Offenlegung der Verschuldungsquote und Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die einschlägigen Informationen zur Verschuldungsquote und zur Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung offen, indem sie die Zeilen 22 und EU-23 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen.