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10.
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Die Institute füllen den Bogen LRCom in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.
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Rechtsgrundlagen und Hinweise
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Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten)
Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen sämtliche Aktiva offen, außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften, Kreditderivaten, SFT und Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätzen.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFT gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).
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{2}
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(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Übereinstimmung mit {LRCom;EU-23} offen.
Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche dieser Bestimmungen anwendbar ist.
Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen 1, 4 und 12 keine bereits nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Anpassungen und keine Anpassungen an, mit denen nicht der Wert eines bestimmten Aktivpostens abgezogen wird.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;3} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2)
Summe aus {LRCom;1} und {LRCom;2}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;2} negativ zu dieser Summe beiträgt.
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{4}
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Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)
Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 429a und 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den aktuellen Wiederbeschaffungswert nach Artikel 274 Absatz 1 für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Der Wiederbeschaffungswert wird unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne des Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossenen ZGP-Teils unberücksichtigt bleiben.
Wie in Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur jene im Handelsbuch.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.
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{5}
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Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode)
Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätze auf alle ihre Kreditderivate an, nicht nur auf jene im Handelsbuch.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.
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{EU-5a}
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Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode
Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften offen, wobei sie die Berechnung nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen.
Gemäß Artikel 429a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.
Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.
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{6}
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Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden
Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 reduziert.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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{7}
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(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)
Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
Der offengelegte Betrag wird auch in {LRCom;1} berücksichtigt.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{8}
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(Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen)
Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
Der dem Wiederbeschaffungswert zuzurechnende Teil des vorgenannten Betrags wird einschließlich Barnachschüssen offengelegt.
Der offengelegte Betrag wird in folgenden Bögen entsprechend berücksichtigt: {LRCom;1}, {LRCom;4}, {LRCom;5} und {LRCom;EU-5a}.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{9}
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Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
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{10}
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(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {LRCom;9} ausgewiesene Wert.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{11}
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Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10)
Summe aus {LRCom;4}, {LRCom;5}, {LRCom;EU-5a}, {LRCom;6}, {LRCom;7}, {LRCom;8}, {LRCom;9} und {LRCom;10}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;7}, {LRCom;8} und {LRCom;10} negativ zu dieser Summe beitragen.
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{12}
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Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFT, die von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFT offen, die nicht von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert).
Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institut gemäß Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).
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{13}
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(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFT offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgerechnet wurden.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{14}
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Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva
Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den nach Artikel 429b Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFT offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFT berücksichtigen.
Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die Institute in diesem Feld keine als Beauftragter getätigte SFT, bei denen ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt. Stattdessen berücksichtigen die Institute diese Positionen in {LRCom;15}.
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{EU-14a}
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Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für SFT einschließlich außerbilanzieller SFT offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt.
Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, bei denen der dem Aufschlag entsprechende Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methode ermittelt wird.
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{15}
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Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften
Artikel 429b Absätze 2 und 3 und Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Risikopositionswert für SFT, die sie als Beauftragter tätigen und bei denen ein Institut im Sinne des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt, offen, der in diesem Fall nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, je nachdem, welcher der beiden genannten Absätze anwendbar ist.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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{EU-15a}
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(Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen)
Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFT ausgeschlossenen ZGP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{16}
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Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a)
Die Institute legen die Summe aus {LRCom;12}, {LRCom;EU-12a}, {LRCom;13}, {LRCom;14}, {LRCom;15} und {LRCom;EU-15a}offen.
Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;13} und {LRCom;EU-15a} negativ zu dieser Summe beitragen.
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{17}
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Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert
Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Geschäfte im Sinne des Artikels 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren offen.
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{18}
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(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)
Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute berücksichtigen die wertmäßige Differenz zwischen dem Nominalwert der in {LRCom;17} offengelegten außerbilanziellen Geschäfte und dem Verschuldungsquoten-Risikopositionswert der in {LRCom;19} offengelegten außerbilanziellen Posten.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, trägt der in diesem Feld ausgewiesene Wert negativ zu der in {LRCom;19} offenzulegenden Summe bei.
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{19}
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Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Geschäften offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.
Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;18} negativ zu dieser Summe beiträgt.
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{EU-19a}
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(Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis))
Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Risikopositionen offen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und die nach Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden dürfen, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.
Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{EU-19b}
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((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen)
Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.
Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.
Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).
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{20}
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Kernkapital
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung berechnet und in {LRCom;EU-23} offengelegt wird.
Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.
Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, nachdem es den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen Rechnung getragen hat.
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{21}
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Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b)
Die Institute legen die Summe aus {LRCom;3}, {LRCom;11}, {LRCom;16}, {LRCom;19}, {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} offen.
Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} negativ zu dieser Summe beitragen.
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{22}
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Verschuldungsquote
Die Institute legen {LRCom;20} geteilt durch {LRCom;21} als Prozentsatz offen.
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{EU-23}
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Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße
Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben:
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{EU-24}
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Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens
Die Institute legen den Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens offen.
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