Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 3 - Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

Artikel 3

Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

1.   Die Institute legen die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote im Sinne des Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie beides Folgende ausfüllen und veröffentlichen:

a)

Zeilen 1 bis EU-19b des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II;

b)

Zeilen EU-1 bis EU-12 des Bogens „LRSpl“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II.

2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b sind Institute, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Informationen auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen haben, nicht verpflichtet, den Bogen „LRSpl“ in Anhang I auf teilkonsolidierter Basis auszufüllen und zu veröffentlichen.