Artikel 3
Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote
1. Die Institute legen die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote im Sinne des Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie beides Folgende ausfüllen und veröffentlichen:
a) |
Zeilen 1 bis EU-19b des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II; |
b) |
Zeilen EU-1 bis EU-12 des Bogens „LRSpl“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II. |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b sind Institute, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Informationen auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen haben, nicht verpflichtet, den Bogen „LRSpl“ in Anhang I auf teilkonsolidierter Basis auszufüllen und zu veröffentlichen.