Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 4 - Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen

Artikel 4

Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen

1.   Die Institute legen die Abstimmung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRSum“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.

2.   Institute, die auf der in Anhang II Teil 1 Abschnitt 6 genannten Anwendungsebene keine Abschlüsse veröffentlichen, sind nicht verpflichtet, den Bogen „LRSum“ in Anhang I auszufüllen und zu veröffentlichen.