Artikel 4
Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen
1. Die Institute legen die Abstimmung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRSum“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
2. Institute, die auf der in Anhang II Teil 1 Abschnitt 6 genannten Anwendungsebene keine Abschlüsse veröffentlichen, sind nicht verpflichtet, den Bogen „LRSum“ in Anhang I auszufüllen und zu veröffentlichen.