Artikel 6
Offenlegung qualitativer Informationen über das Risiko einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die Auswirkungen auf die Verschuldungsquote hatten
Die Institute legen die Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten, im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRQua“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.