Artikel 5
Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen
Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.