Aktualisiert 22/01/2025
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2016/200

Artikel 5

Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen

Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.