Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 5 - Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen

Artikel 5

Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen

Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.