Artikel 2
Änderung der Entscheidung über die offengelegte Verschuldungsquote
1. Ändert ein Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so legt es den Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden, offen, indem es für jeden Stichtag, der den bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegten Verschuldungsquoten entspricht, die Bögen „LRSum“, „LRCom“, „LRSpl“ und „LRQua“ in Anhang I ausfüllt und veröffentlicht.
2. Die Institute legen die in Absatz 1 genannten Positionen in der ersten Offenlegung offen, die auf die Änderung der Entscheidung über die Verschuldungsquote folgt.