Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 5 und Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Anwendungsbereich eines Ratingsystems auf die Risikopositionsart, die mithilfe eines spezifischen Ratingsystems beurteilt werden kann.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) und des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) und sämtlichen anderen Änderungen, die anzeigepflichtig sind. Für letztere enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Fristen für die Anzeige der Erweiterung oder Änderung, legt also nicht fest, ob die Änderung vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen ist. Es ist davon auszugehen, dass Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung den zuständigen Behörden vor ihrer erstmaligen Anwendung nicht bekannt sein müssen. Zudem wäre es effizienter und weniger aufwändig, wenn die Institute Angaben zu derartigen Änderungen von untergeordneter Bedeutung sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen übermitteln. Dies entspricht der bereits bestehenden Aufsichtspraxis in mehreren Mitgliedstaaten. Daher sollten anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen weiter unterteilt werden in Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die erst nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. Dies würde darüber hinaus gewährleisten, dass sich die zuständigen Behörden in ihrer täglichen Arbeit auf diejenigen Erweiterungen und Änderungen konzentrieren können, die möglicherweise zu wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen oder der Leistungsfähigkeit der Modelle oder Ratingsysteme führen. Außerdem würde es gewährleisten, dass die Institute auf der Grundlage eines risikoorientierten Aufsichtsansatzes zwischen Erweiterungen und Änderungen von großer Bedeutung und Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung unterscheiden. Eine solche Unterscheidung zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, ist sinnvoll, weil die Anzeige vor der erstmaligen Anwendung den zuständigen Behörden eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ermöglicht. Dies würde wiederum die Aufsichtsbelastung für die Institute reduzieren.

(3)

Die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen von Modellen richtet sich in der Regel nach der Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (was sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln sollte) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge (was sich in den quantitativen Kriterien widerspiegeln sollte). Daher sollten quantitative Kriterien zur Überprüfung der Wesentlichkeit von Erweiterungen oder Änderungen in Form von Schwellenwerten festgelegt werden, die auf der bewirkten prozentualen Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber dem Stand vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung beruhen.

(4)

Während der quantitative Schwellenwert für Erweiterungen und Änderungen von AMA-Ansätzen der Einfachheit halber auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen berechnet werden sollte, sollte die Berechnung des Schwellenwertes für Änderungen der IRB-Ansätze auf Basis der risikogewichteten Positionsbeträge erfolgen, um zu vermeiden, dass die Schwellenwerte durch Differenzen der kreditrisikobezogenen Wertanpassungen, welche sich auf die Eigenmittelanforderungen, nicht jedoch auf die risikogewichteten Positionsbeträge auswirken, zu stark beeinflusst werden. Darüber hinaus sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen der Erweiterungen oder Änderungen auf den Kapitalbedarf nach den internen Ansätzen sowie den Standardansätzen berücksichtigen, damit sie den Umfang der Anwendung interner Ansätze auf die gesamten Eigenmittelanforderungen oder risikogewichteten Positionsbeträge widerspiegeln. Dies betrifft alle Schwellenwerte für beide Ansätze außer den zweiten Schwellenwert für den IRB-Ansatz in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und den Schwellenwert für die Vorabanzeige für den IRB-Ansatz, bei denen die Auswirkungen von Änderungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge im Anwendungsbereich eines bestimmten Modells berücksichtigt werden. Sowohl für den IRB-Ansatz als auch für den AMA sollten die Auswirkungen einer bestimmten Erweiterung oder Änderung auf denselben Zeitpunkt bezogen ermittelt werden, weil die Risikopositionen (beim IRB-Ansatz) und das Risikoprofil (beim AMA) im zeitlichen Verlauf relativ konstant bleiben.

(5)

Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen von Modellen ergreifen. Einerseits soll damit gewährleistet werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 oder Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind. Andererseits sind Regeln zur Festlegung von Auslösern für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze erforderlich. Diese Regeln sollten die Aufsichtsansätze zur Überprüfung interner Modelle oder die Verwaltungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht beeinträchtigen.

(6)

Änderungen der dauerhaften teilweisen Verwendung interner Ansätze oder gegebenenfalls der schrittweisen Anwendung interner Ansätze fallen für den IRB-Ansatz unter Artikel 148 und 150 der und für den AMA unter Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Somit sollten diese Arten von Änderungen nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7)

Die Erlaubnis der zuständigen Behörden bezieht sich auf die Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme der Ansätze, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze anhand der genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollte.

(8)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Institute die Regeln zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen korrekt angewendet haben, sollten die Institute den zuständigen Behörden geeignete Unterlagen vorlegen. Um die Aufsichtsbelastung der Institute zu reduzieren und die Wirksamkeit und Effizienz der diesbezüglichen Verfahren der zuständigen Behörden zu verbessern, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen oder Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen beizufügen sind.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Erweiterungen und/oder Änderungen von AMA- oder IRB-Ansätzen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko beziehen und die entsprechenden Aufsichtsfragen und -verfahren für diese beiden Arten von internen Ansätzen ähnlich sind. Um zwischen diesen Bestimmungen Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sie gleichzeitig in Kraft treten und sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Erweiterungen und Änderungen an internen Modellen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Da jedoch Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine andere Regelung zum Gegenstand hat, betrifft diese Verordnung lediglich die Buchstaben b und c.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).