Artikel 2
Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen, die bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz am Anwendungskreis eines Ratingsystems, an einem auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen oder an den Ratingsystemen oder dem auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen vorgenommen werden („Änderungen des IRB-Ansatzes“), die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die beim fortgeschrittenen Messansatz vorgenommen werden („Erweiterungen und Änderungen des AMA“), oder die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgenommen werden („Erweiterungen und Änderungen des IMA“), wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist;
andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in
Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind;
Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind.