Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
Änderungen
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ANHANG II

ANHANG II

ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA

TEIL I

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentlich“)

1. Erstmalige Einführung von Maßnahmen zur Erfassung erwarteter Verluste im Rahmen der geschäftsüblichen Verrechnung des Instituts nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2. Erstmalige Einführung von operationellen Risikominderungsverfahren wie Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3. Erstmalige Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4. Erstmalige Einführung einer Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.

5. Einführung von AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn diese zusätzlichen Bereiche mehr als 5 % des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts ausmachen, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.

Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen

Einführung des AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn auf diese zusätzlichen Bereiche bezogen auf das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut (auf konsolidierter Basis) oder das Institut, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt, die beiden folgenden prozentualen Größenangaben zutreffen:

a) 

mehr als 1 %;

b) 

kleiner oder gleich 5 %.

Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.

TEIL II

ÄNDERUNGEN DES AMA

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1. Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die operationelle Risikomanagement-Funktion in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, die Entscheidungsprozesse der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfts- und Supportbereiche zu überwachen und für sie fundierte Informationen bereitzustellen.

2. Änderungen des Systems für die Messung des operationellen Risikos, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Sie ändern die Architektur des Messsystems im Hinblick auf die Kombination der vier Datenelemente nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, also interne und externe Verlustdaten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen;

b) 

sie ändern die Logik und die Einflussfaktoren der Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.

3. Änderungen der Verfahren für interne und externe Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie

a) 

das Niveau der Kontrollen zur Vollständigkeit und Qualität der nach Artikel 322 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfassten Daten für das operationelle Risiko verringern;

b) 

die im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändern, es sei denn, die Daten sind vergleichbar und für das operationelle Risikoprofil repräsentativ.

4. Änderungen der grundlegenden Methode zur Einbeziehung von Versicherungsverträgen und/oder anderen Risikoübertragungsmechanismen in die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderung nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5. Verringerung des Anteils des durch den AMA erfassten operationellen Risikos innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, die den AMA gemäß Artikel 314 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Bereiche, auf die der AMA nicht mehr angewandt wird, machen mehr als 5 % der gesamten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts aus, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

b) 

die Verkleinerung des von dem AMA erfassten Bereichs führt dazu, dass der prozentuale Anteil des Teils der Tätigkeiten des Instituts, auf das der AMA angewandt wird, niedriger ist als von der zuständigen Behörde nach Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 verlangt.

Diese Berechnung erfolgt, wenn das Institut die Änderung beantragt, und beruht auf der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Eigenkapitalanforderung.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1. Änderungen der Art und Weise der Einbindung des Systems zur Messung des operationellen Risikos in die laufenden Managementprozesse durch Verfahren und Grundsätze zur Steuerung des operationellen Risikos nach Artikel 321 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Änderungen eines der nachstehenden Merkmale aufweisen:

a) 

Sie ändern den Umfang, in dem das System zur Messung des operationellen Risikos mit relevanten Informationen zum Risikomanagement und den damit verbundenen Entscheidungsprozessen des Instituts wie etwa der Genehmigung neuer Produkte, Systeme und Prozesse und der Festlegung der operationellen Risikotoleranz beiträgt;

b) 

sie führen zu einer Verringerung des Umfangs, der Empfängergruppen und der Häufigkeit der Meldungen des Berichtssystems für die Unterrichtung aller relevanten Teile des Instituts über die Ergebnisse des Systems zur Messung des operationellen Risikos und die in Reaktion auf mit erheblichen operationellen Risiken verbundene Ereignisse getroffenen Entscheidungen.

2. Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Sie führen zu einer Herabstufung der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko oder ihres Leiters in der Hierarchie;

b) 

sie führen zu einer maßgeblichen Reduzierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;

c) 

sie erweitern die Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko, es sei denn, es bestehen keine Interessenkonflikte und für die Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko werden angemessene zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt;

d) 

sie führen gegenüber dem Stand der letzten Genehmigung nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer Verringerung der verfügbaren Mittel und Mitarbeiter um mehr als 10 % der Gesamtmittel und des Gesamtpersonals des Instituts oder der Gruppe, es sei denn die Mittel und Mitarbeiter wurden auf Ebene des Instituts oder der Gruppe im selben Verhältnis reduziert.

3. Änderungen der Validierungsprozesse und der internen Überprüfung nach Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie die Logik und Methoden zur internen Validierung oder Überprüfung des AMA-Rahmens verändern.

4. Änderungen der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko, sofern sie einen der folgenden Einflussfaktoren verändern:

a) 

Struktur und Eigenschaften des zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko verwendeten Datensatzes (der „Berechnungsdatensatz“); hierzu zählen:

i) 

die Definition des im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Bruttoverlustbetrags nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii) 

das im Berechnungsdatensatz zu verwendende Bezugsdatum von Verlustereignissen nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iii) 

die Methode zur Bestimmung der Länge der im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Zeitreihe von Verlustdaten nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iv) 

die Kriterien zur Gruppierung von durch ein gemeinsames operationelles Risikoereignis oder durch zeitlich aufeinanderfolgende verbundene Ereignisse verursachten Verlusten nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

v) 

die Zahl oder Art der Risikoklassen, oder gleichwertiger Einstufungen, für die die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko berechnet wird;

vi) 

die Methode zur Festlegung der Verlustobergrenze, bei deren Überschreitung das Modell nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die Daten angepasst wird;

vii) 

gegebenenfalls die Methode zur Festlegung des Schwellenwertes für die Unterscheidung zwischen den Rumpf- und Flankenbereichen der Daten, wenn nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedene Methoden geeignet sind;

viii) 

die Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Relevanz, zur Skalierung und für sonstige Anpassungen der Daten zu operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ix) 

Änderung der im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

b) 

die Kriterien für die Auswahl, Aktualisierung und Überprüfung verwendeter Verteilungen und Methoden für die Schätzung ihrer Parameter nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der aggregierten Verlustverteilungen und zur Berechnung des operationellen Risikos mit dem festgelegten Konfidenzniveau nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d) 

Methoden zur Bestimmung der erwarteten Verluste und ihre Erfassung im Rahmen der internen Geschäftspraxis nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e) 

Methoden zur Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5. Änderungen der Standards für interne Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie:

a) 

die internen Prozesse und Kriterien für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändern; hierzu zählen:

i) 

Erhöhung der Bagatellgrenze für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii) 

Methoden und Kriterien für den Ausschluss von Tätigkeiten und Gefährdungen von der internen Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

die internen Prozesse und Kriterien für einen der nachstehenden Vorgänge verändern:

i) 

Durchführung von Szenarioanalysen nach Artikel 322 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii) 

Bestimmung der Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, nach Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

6. Änderungen der Standards für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie bewirken eine maßgebliche Veränderung des gewährten Versicherungsschutzes;

b) 

sie ändern die Verfahren und Kriterien für die Berechnung der Abschläge zur Berücksichtigung von Zahlungsunsicherheiten, Inkongruenzen bei den abgedeckten Risiken sowie der Restlaufzeit und der Kündigungsbedingungen der Police, wenn sie weniger als ein Jahr betragen, nach Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

7. Maßgebliche Änderungen an den zur Verarbeitung von AMA verwendeten IT-Systemen einschließlich der Erhebung von Daten und deren Verwaltung, der Meldeverfahren und des Messsystems für das operationelle Risiko nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den allgemeinen Risikomanagementstandards nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten oder IT-Systeme beeinträchtigen.