Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
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Artikel 7a - Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA

Artikel 7a

Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA

(1)  Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

sie fallen unter eine der in Anhang III Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;

b) 

sie fallen unter eine der in Anhang III Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;

c) 

sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1 %ige Änderung einer der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die Risikomaßzahlen beziehen, zuzurechnenden maßgeblichen Risikomaßzahlen und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i) 

zu einer mindestens 5 %igen Änderung der Summe aus den in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten, gemäß Artikel 366, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Multiplikationsfaktoren (mc) bzw. (ms) heraufskalierten Risikomaßzahlen und den Eigenmittelanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 bzw. 4 der genannten Verordnung, berechnet auf Ebene des EU-Mutterinstituts oder — wenn es sich bei einem Institut weder um ein Mutterinstitut noch um ein Tochterunternehmen handelt — auf Ebene des Instituts selbst;

ii) 

zu einer mindestens 10 %igen Änderung einer oder mehrerer der maßgeblichen Risikomaßzahlen, die in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die jeweilige Risikomaßzahle bezieht, zuzurechnen sind.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:

a) 

Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe mit Erweiterung oder Änderung und der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe ohne Erweiterung oder Änderung;

b) 

Nenner: in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Summe ohne Erweiterung oder Änderung.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:

a) 

Zähler: Differenz zwischen der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl mit Erweiterung oder Änderung und der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung;

b) 

Nenner: in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung.

(4)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet:

a) 

15 aufeinanderfolgende Geschäftstage, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird;

b) 

bis zu dem Tag, an dem eine tägliche Berechnung einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen eine gleich hohe oder höhere Veränderung ergibt als die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Prozentsätze.