Artikel 7b
Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA
Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a)
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;
b)
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.