Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
Änderungen (1)
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Artikel 7b - Delegierte Verordnung 529/2014

Artikel 7b

Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA

Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

a) 

Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;

b) 

alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.