Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
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Artikel 7b - Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA

Artikel 7b

Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA

Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

a) 

Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;

b) 

alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.