Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
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Artikel 6 - Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA

Artikel 6

Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA

(1)  Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;

b) 

sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;

c) 

sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:

i) 

eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:

— 
des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;
— 
des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
ii) 

eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:

— 
des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;
— 
des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:

a) 

im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

b) 

im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:

a) 

im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde;

b) 

im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.