Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
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Artikel 7 - Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA

Artikel 7

Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA

Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

a) 

Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt;

b) 

alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.