Artikel 7
Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA
Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a)
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt;
b)
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.