ANHANG III
Erweiterungen und Änderungen des IMA
TEIL I
ERWEITERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentliche Erweiterungen“)
1. Ausweitung des Marktrisikomodells auf einen zusätzlichen Standort in einem anderen Rechtsraum, einschließlich einer Ausweitung des Marktrisikomodells auf die Positionen einer Handelsabteilung, die sich in einer anderen Zeitzone befindet oder für die andere Front-Office oder IT-Systeme verwendet werden.
2. Einbeziehung von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, deren nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopotenzialwert über 5 % des nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikopotenzialwerts des Gesamtportfolios hinausgeht, das vor der Einbeziehung der betreffenden Produktklassen den Anwendungsbereich dieses IMA-Modells bildete.
3. Jede umgekehrte Erweiterung, wie in Fällen, in denen die Institute die Standardmethode auf Risikokategorien anwenden wollen, bei denen sie die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für das Marktrisiko besitzen.
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Aufnahme von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, für die dieses IMA-Modell gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden darf, wie pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten („multi-underlying positions“).
TEIL II
ÄNDERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentliche Änderungen“)
1. Wechsel zwischen historischer, parametrischer oder Monte-Carlo-Simulation zur Ermittlung des Risikopotenzials.
2. Änderungen bei der Aggregierung, wenn beispielsweise die einfache Summierung der Risikomaßzahlen durch eine integrierte Modellierung ersetzt wird.
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. Änderungen der Grundlagen der statistischen Methoden gemäß den Artikeln 365, 374 oder 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die folgende Änderungen einschließen, aber nicht auf diese beschränkt sind:
Verringerung der Anzahl von Simulationen;
Einführung oder Abschaffung varianzreduzierender Verfahren;
Änderungen der Algorithmen zur Generierung der Zufallszahlen;
Änderungen der statistischen Methoden zur Schätzung von Volatilitäten und Korrelationen zwischen Risikofaktoren;
Änderungen der Annahmen zur gemeinsamen Verteilung der Risikofaktoren.
2. Änderungen der tatsächlichen Dauer des historischen Beobachtungszeitraums, einschließlich einer Änderung eines Gewichtungsschemas der Zeitreihen gemäß Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3. Änderungen des Ansatzes zur Ermittlung der Stressperiode zwecks Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
4. Änderungen der beim internen VaR-Modell verwendeten Definition von Marktrisikofaktoren, einschließlich der Umstellung auf eine OIS-Diskontierung, des Wechsels zwischen Null-Sätzen, Pari-Sätzen oder Swap-Sätzen.
5. Änderungen bei der Art und Weise, wie Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren sich in Änderungen des Portfoliowertes niederschlagen, wie Änderungen bei Modellen zur Bewertung von Instrumenten, die zur Berechnung von Risikofaktorempfindlichkeiten oder zur Neubewertung von Positionen bei der Ermittlung der Risikomaßzahlen verwendet werden, einer Umstellung von einem analytischen auf ein simulationsgestütztes Preisfindungsmodell, Wechseln zwischen Taylor-Näherung und vollständiger Neubewertung oder Änderungen bei der Sensitivitätsmessung, gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
6. Änderungen bei der Methodik zur Bestimmung von Näherungswerten.
7. Änderungen bei der Rangfolge der Ratingquellen, die beim IRC-Ansatz zur Bestimmung des Ratings einer einzelnen Position herangezogen werden.
8. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verlustquote (LGD-Quote) oder die Liquiditätshorizonte eingesetzt wird.
9. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zuweisung von Risikopositionen zu einzelnen Risikopositionsklassen eingesetzt wird.
10. Änderungen bei den Methoden, die bei IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Schätzung der Korrelation von Risikopositionen oder Vermögenswerten eingesetzt werden.
11. Änderungen bei der Methodik zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Ergebnisses, wenn diese gemäß Artikel 366 Absatz 3 und Artikel 369 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rückvergleichszwecken eingesetzt wird.
12. Änderungen bei der Methodik für die interne Validierung gemäß Artikel 369 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
13. Strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen der zentralen Prozesse des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung gemäß Artikel 368 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wozu alles Folgende zählt:
Änderungen bei leitenden Mitarbeitern;
Rahmen für die Festlegung von Obergrenzen;
Rahmen für die Berichterstattung;
Stresstest-Methodik;
Prozess für neue Produkte;
Grundsätze für Änderungen des internen Modells.
14. Änderungen an der IT-Umgebung, wozu alles Folgende zählt:
Änderungen am IT-System, die Änderungen beim Berechnungsverfahren des internen Modells nach sich ziehen;
Anwendung von Preisfindungsmodellen eines Verkäufers;
Auslagerung zentraler Funktion der Datensammlung.