Artikel 4
Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;
sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
eine Verringerung eines der folgenden Werte um 1,5 %:
eine Verringerung der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um 15 % oder mehr.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.