Artikel 5
Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt:
die in Anhang I Teil I Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;
die in Anhang I Teil II Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;
Änderungen, die einen Rückgang der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um mindestens 5 % bewirken.
Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.