Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2015
Änderungen
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ANHANG I

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES

TEIL I

ÄNDERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS EINES RATINGSYSTEMS ODER AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems ausweiten auf:

a) 

Risikopositionen derselben Produkt- oder Schuldnerart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;

b) 

Risikopositionen einer zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart, sofern die zusätzliche Produkt- oder Schuldnerart nicht nach den in Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fällt;

c) 

zusätzliche Risikopositionen im Zusammenhang mit der Entscheidung eines Dritten über eine Kreditvergabe an die Gruppe, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass die zusätzlichen Risikopositionen unter Zugrundelegung aller nachstehenden Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fallen:

i) 

der „repräsentative Charakter“ — im Sinne von Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der für die Entwicklung des Modells für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools herangezogenen Daten in Bezug auf die wichtigsten Merkmale der zusätzlichen Risikopositionen des Instituts, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde;

ii) 

die „Vergleichbarkeit“ — im Sinne von Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie der zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale mit denen der zusätzlichen Risikopositionen, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde.

Zum Nachweis des „repräsentativen Charakters“ und der „Vergleichbarkeit“ im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii legen die Institute eine vollständige Beschreibung der angewandten Kriterien und Maßstäbe vor.

2. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen auf eine der folgenden Risikopositionsarten ausweiten:

a) 

auf den einfachen Risikogewichtungsansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

auf den PD/LGD-Ansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

auf die Bestimmung zur vorübergehenden teilweisen Verwendung nach Artikel 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d) 

auf dieselbe Produktart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;

e) 

auf eine zusätzliche Produktart, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass sie in den Anwendungsbereich eines bestehenden auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen fällt.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1. Änderungen, die den Anwendungs- oder Einsatzbereich eines Ratingsystems einschränken.

2. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen einschränken.

3. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitern, sofern sie nachweislich nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs fallen.

4. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen erweitern, sofern die Erweiterung nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 2 dieses Anhangs fällt.

TEIL II

ÄNDERUNGEN VON RATINGSYSTEMEN ODER EINES AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1. Änderungen der Methoden für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen und Ratingsystemen. Hierzu zählen:

a) 

Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu diversen Risikopositionsklassen verwendeten Methoden nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

Änderungen der für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem verwendeten Methoden nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2. Die folgenden Änderungen von Algorithmen und Verfahren für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools, für die Zuordnung von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools oder für die Quantifizierung des Schuldnerausfallrisikos oder des damit verbundenen Verlustes („Änderungen der Ratingmethoden für IRB-Systeme“):

a) 

Änderungen des Modellierungsansatzes für die Zuordnung eines Schuldners zu Ratingstufen oder Risikopools und/oder von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

Änderungen des Ansatzes des Instituts im Hinblick auf den Grundsatz „ein Schuldner — ein Rating“ nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

Änderungen der den Ratings zugrunde liegenden Annahmen darüber, inwieweit eine Änderung der ökonomischen Rahmenbedingungen voraussichtlich eine Nettomigration einer großen Zahl von Risikopositionen, Schuldnern oder Fazilitäten über verschiedenen Ratingstufen oder Risikopools des Modells oder lediglich die Migration einiger Risikopositionen, Schuldner oder Fazilitäten aufgrund ihrer individuellen Merkmale bewirkt, deren Umfang und Signifikanz das Institut bestimmt;

d) 

Änderungen der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ratingkriterien und/oder ihrer Gewichtung, Reihenfolge oder Hierarchie, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) 

Sie verändern die Rangfolge nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;

ii) 

sie verändern die Verteilung der Schuldner, Fazilitäten oder Risikopositionen auf die verschiedenen Stufen oder Pools nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben d und f und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;

e) 

Einführung oder Aufhebung einer externen Bonitätsbeurteilung als erstes Indiz für die interne Beurteilung nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f) 

Änderung der grundlegenden Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;

g) 

Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, falls deren Behandlung von den bereits genehmigten Verfahren abweicht.

3. Änderungen der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4. Änderungen der Validierungsmethoden und/oder Validierungsprozesse, die dazu führen, dass das Institut seine Beurteilung der Genauigkeit und Konsistenz der Schätzung der relevanten Risikoparameter, der Ratingprozesse oder der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme nach Artikel 185 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert.

5. Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:

a) 

Änderungen des auf Risikopotenzial-Modellen beruhenden Ansatzes zur Schätzung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

Änderungen der Methoden zur Anpassung von Schätzungen des Verlustpotenzials, um realistische und/oder konservative Ergebnisse zu erzielen, oder Änderungen der Analysemethode zur Umwandlung von Daten mit kürzerem Zeithorizont in Quartalsdaten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

Änderungen der Abbildung wichtiger Risikofaktoren durch das Modell unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils und der Komplexität einschließlich nichtlinearer Wertentwicklungen des Beteiligungsportfolios des Instituts nach Artikel 186 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d) 

Änderungen der grundlegenden Methoden für die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes oder Risikofaktoren nach Artikel 186 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1. Änderungen der Behandlung von gekauften Forderungen nach Artikel 153 Absätze 6 und 7 und Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2. Folgende Änderungen der Risikoeinstufungsmethoden für IRB-Systeme:

a) 

Änderungen der internen Verfahren und Kriterien für die Zuteilung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungsrisikopositionen nach Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

Wechsel von der Verwendung direkter Risikoparameter-Schätzungen für einzelne Schuldner oder Risikopositionen zur Verwendung einer eigenen Risikoeinstufungsskala und umgekehrt nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft;

c) 

Änderungen der Zahl und Struktur der Ratingstufen der Risikoeinstufungsskala nach Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 2 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

d) 

Änderungen der Risikoeinstufungskriterien und/oder ihrer Gewichte oder Hierarchie nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

e) 

Änderungen der Definitionen oder Kriterien für Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

f) 

Änderungen des Umfangs der für die Zuordnung von Schuldnern zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendeten Informationen nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Einbeziehung neuer oder zusätzlicher Informationen in ein Modell zur Schätzung von Parametern nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g) 

Änderungen der Regeln und Verfahren für die Verwendung von Abänderungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

h) 

Änderungen der Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;

i) 

Änderungen der Art und Weise oder des Umfangs der Berücksichtigung bedingter Garantien in den LGD-Schätzungen nach Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

j) 

Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Titel I dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

k) 

falls ein Institut gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine internen Bonitätsstufen auf der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, Änderungen der für diesen Zweck verwendeten Zuordnung, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

3. Änderungen der Validierungsmethoden oder -prozesse nach Artikel 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.

4. Änderungen von Prozessen. Hierzu zählen:

a) 

Änderungen der Stellung der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle nach Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;

b) 

Änderungen der Stellung der Validierungsstelle nach Artikel 190 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;

c) 

Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für ein Ratingsystem sind.

5. Änderungen der Daten. Hierzu zählen:

a) 

wenn ein Institut beginnt oder aufhört, auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten im Sinne von Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzugreifen;

b) 

Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools oder für Parameterschätzungen nach Artikel 176 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Datenquellen;

c) 

Änderungen der für Parameterschätzungen nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die über die jährliche Aufnahme der neuesten Beobachtungen hinausgehen, verwendeten Längen und Zusammensetzung der Zeitreihen, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.

6. Änderungen der Verwendung von Modellen, wenn ein Institut beginnt, für interne geschäftliche Zwecke andere Risikoparameterschätzungen zu verwenden als für reguläre Zwecke und, sofern dies vorher nicht der Fall war, diese nicht den Vorgaben in Artikel 179 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.

7. Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:

a) 

Änderungen der zur Herleitung der Ertragsausschüttung für Beteiligungspositionen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz verwendeten Daten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für den auf internen Modellen basierenden Ansatz in Bezug auf Beteiligungspositionen sind.