Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Regelungen zur Unternehmensführung

Artikel 3

Regelungen zur Unternehmensführung

(1)  

Die wichtigsten Elemente der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP, in denen ihre Organisationsstruktur sowie klar spezifizierte und gut dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Prozesse für die Arbeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt sind, umfassen Folgendes:

a) 

die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse;

b) 

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung;

c) 

die Struktur der Geschäftsleitung;

d) 

die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;

e) 

die Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

f) 

die Ausgestaltung des Risikomanagements und der Funktionen Compliance und interne Kontrolle;

g) 

die Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht gegenüber Interessenvertretern.

(2)  
Eine CCP verfügt über angemessenes Personal, um allen aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine CCP greift nicht gemeinsam mit anderen Unternehmen der Gruppe auf dasselbe Personal zu, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen einer Auslagerungsvereinbarung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(3)  
Eine CCP legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Eine CCP stellt sicher, dass die Funktionen Risikovorstand, Compliance-Vorstand und Technologievorstand von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte der CCP sind und ausschließlich mit der Ausübung dieser Funktionen betraut sind.
(4)  
Gehört die CCP einer Gruppe an, so berücksichtigt sie jegliche Auswirkungen, die die Gruppe auf ihre Unternehmensführungsregelungen haben könnte, unter anderem auch, ob sie über die zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten als juristische Einzelperson notwendige Unabhängigkeit verfügt und ob ihre Unabhängigkeit durch die Gruppenstruktur oder durch Mitglieder des Leitungsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan anderer Unternehmen derselben Gruppe angehören, beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere sieht eine derartige CCP spezifische Verfahren zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten vor, auch im Hinblick auf Auslagerungsvereinbarungen.
(5)  
Ist die Leitungsebene einer CCP zweistufig gegliedert, so werden die nach Maßgabe dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans in geeigneter Weise auf den Aufsichtsrat und den Vorstand aufgeteilt.
(6)  
Die Grundsätze, Verfahren, Systeme und Kontrollen des Risikomanagements sind Bestandteil eines kohärenten und einheitlichen Rahmens für die Unternehmensführung, der regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.