Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 8 - Vergütungspolitik

Artikel 8

Vergütungspolitik

(1)  
Der Vergütungsausschuss erarbeitet eine Vergütungspolitik und entwickelt diese weiter, beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung und prüft regelmäßig die praktische Anwendung. Die Vergütungspolitik wird dokumentiert und mindestens einmal jährlich überprüft.
(2)  
Die Vergütungspolitik wird derart ausgestaltet, dass die Vergütungshöhe und -struktur sich an einem umsichtigen Risikomanagement orientieren. Bei der Vergütungspolitik werden künftige und bestehende Risiken sowie die deren Auswirkungen berücksichtigt. Die Zeitpläne für die Auszahlungen werden in Abhängigkeit vom Zeithorizont der Risiken festgelegt. Insbesondere bei der variablen Vergütung trägt die Vergütungspolitik möglichen Diskrepanzen zwischen Leistungen und Risikozeiträumen gebührend Rechnung und gewährleistet, dass Auszahlungen gegebenenfalls zurückgestellt werden. Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung sind ausgewogen und tragen den Risikoelementen Rechnung.
(3)  
In der Vergütungspolitik ist festzulegen, dass die Vergütung der in die Funktionen Risikomanagement, Compliance und Innenrevision eingebundenen Mitarbeiter vom geschäftlichen Erfolg der CCP unabhängig ist. Die Höhe der Vergütung ist den Zuständigkeiten und der Höhe der Vergütung in dem betreffenden Wirtschaftszweig angemessen.
(4)  
Die Vergütungspolitik unterliegt einer jährlichen unabhängigen Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.