Artikel 7
Organisationsstruktur und Trennung zwischen den Berichtslinien
Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Festlegung klarer Ziele und Strategien für die CCP;
wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;
Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;
Einrichtung der Risikomanagement-Funktion und Aufsicht über diese Funktion;
Aufsicht über die Funktionen Compliance und interne Kontrolle;
Aufsicht über Auslagerungsvereinbarungen;
Übernahme der Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären oder Eigentümern und Mitarbeitern, Clearingmitgliedern und deren Kunden sowie anderen relevanten Interessenvertretern.
Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten der CCP mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie der CCP;
Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für die Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele der CCP;
Sicherstellung, dass die Verfahren der internen Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;
Gewährleistung, dass ausreichende Ressourcen für das Risikomanagement und die Compliance zur Verfügung stehen;
aktive Beteiligung am Prozess der Risikosteuerung;
Sicherstellung, dass die von den Clearingtätigkeiten und den damit verbundenen Tätigkeiten ausgehenden Risiken für die CCP angemessen behandelt werden.