Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Mechanismen zur Risikosteuerung und zur internen Kontrolle

Artikel 4

Mechanismen zur Risikosteuerung und zur internen Kontrolle

(1)  
Eine CCP verfügt über einen soliden Rahmen für die umfassende Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte. Eine CCP legt Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Steuerung derartiger Risiken fest und dokumentiert diese. Die festzulegenden Grundsätze, Verfahren und Systeme für das Risikomanagement werden von der CCP so strukturiert, dass seitens der Clearingmitglieder eine angemessene Steuerung und Eindämmung der von ihnen ausgehenden Risiken für die CCP gewährleistet ist.
(2)  
Eine CCP behält einen integrierten und umfassenden Überblick über alle einschlägigen Risiken. Dazu gehören Risiken, die sie gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit praktikabel, gegenüber ihren Kunden eingeht oder für diese darstellt, sowie die Risiken, die sie gegenüber anderen Einrichtungen eingeht oder für diese darstellt, einschließlich — aber nicht ausschließlich — gegenüber interoperablen CCP, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Verrechnungsbanken, Liquiditätsbeschaffern, zentralen Wertpapierverwahrstellen, von der CCP bedienten Handelsplätzen und anderen wichtigen Diensteanbietern.
(3)  
Eine CCP entwickelt angemessene Instrumente für das Risikomanagement, um alle einschlägigen Risiken steuern und melden zu können. Dazu zählen Instrumente zur Ermittlung und Steuerung von systemischen, marktbezogenen oder anderen wechselseitigen Abhängigkeiten. Werden von einer CCP clearingbezogene Dienstleistungen erbracht, deren Risikoprofil sich von dem ihrer Funktion unterscheidet und die potenziell wesentliche zusätzliche Risiken darstellen, so steuert die CCP diese zusätzlichen Risiken in angemessener Weise. Dies kann die rechtliche Trennung der zusätzlichen von der CCP erbrachten Dienstleistungen von ihren Kernfunktionen beinhalten.
(4)  
Die Regelungen zur Unternehmensführung gewährleisten, dass das Leitungsorgan einer CCP die endgültige Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die Steuerung der Risiken der CCP übernimmt. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität der CCP fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen der CCP mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität der CCP in Einklang stehen und regeln, wie die CCP Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.
(5)  
Eine CCP unterhält solide Informations- und Risikokontrollsysteme, damit sie und gegebenenfalls ihre Clearingmitglieder sowie — soweit möglich — Kunden zeitnah informiert werden und die Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement angemessen angewendet werden. Diese Systeme gewährleisten mindestens, dass die Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen auf Ebene der CCP, der Clearingmitglieder und, soweit dies möglich ist, auf Kundenebene kontinuierlich überwacht werden.
(6)  
Eine CCP stellt sicher, dass die Risikomanagementfunktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat und von anderen Funktionen der CCP hinreichend unabhängig ist. Der Risikovorstand der CCP setzt den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren um.
(7)  
Eine CCP verfügt über angemessene Mechanismen der internen Kontrolle, um das Leitungsorgan bei der Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Grundsätze, Verfahren und Systeme des Risikomanagements zu unterstützen. Derartige Mechanismen umfassen solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, eine robuste Compliance-Funktion, eine unabhängige Innenrevision sowie eine Validierungs- oder Überprüfungsfunktion.
(8)  
Der Abschluss einer CCP wird jährlich erstellt und von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geprüft.


( 1 )  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.