Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG II

ANHANG II

Bedingungen für hochliquide Finanzinstrumente

(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie werden von einer der folgenden Stellen emittiert oder explizit garantiert:

i) 

einer Regierung;

ii) 

einer Zentralbank;

iii) 

einer in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank;

iv) 

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder gegebenenfalls vom Europäischen Stabilitätsmechanismus;

b) 

Die CCP kann nachweisen, dass sie nach einer internen Bewertung ein geringes Kredit- und Marktrisiko aufweisen. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

c) 

Die durchschnittliche Restlaufzeit des Portfolios der CCP darf zwei Jahre nicht übersteigen.

d) 

Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:

i) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko zu steuern, oder

ii) 

eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten in dieser Währung.

e) 

Sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.

f) 

Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich unter angespannten Marktbedingungen, handelbar.

g) 

Für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.

(2) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können auch Derivatekontrakte als hochliquide Finanzanlagen mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern sie zu folgenden Zwecken eingegangen wurden:

a) 

Absicherung des Portfolios eines ausgefallenen Clearingmitglieds im Rahmen des Verfahrens der CCP bei einem Ausfall oder

b) 

Absicherung von Währungsrisiken, die aus ihrem im Einklang mit Kapitel VIII eingerichteten Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erwachsen.

Werden Derivatekontrakte unter solchen Umständen verwendet, so ist dies auf Derivatekontrakte, für die regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht werden, und auf die zur Verringerung des Kredit- und Marktrisikos der CCP erforderlichen Zeiträume beschränkt.

Die Grundsätze der CCP für die Verwendung von Derivatekontrakten werden nach der Konsultation des Risikoausschusses vom Leitungsorgan genehmigt.