Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen (3)
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ANHANG I

ANHANG I

Bedingungen für Finanzinstrumente, Bankgarantien, öffentliche Garantien und Gold, die als hochliquide Sicherheiten betrachtet werden

ABSCHNITT 1

Finanzinstrumente

Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt es sich bei hochliquiden Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten um Finanzinstrumente, die die in Anhang II Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen oder um übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente von einem Emittenten ausgegeben wurden, der nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

b) 

Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Marktrisiko behaftet sind. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf.

c) 

Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:

i) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

ii) 

eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

d) 

Sie sind frei übertragbar, weder regulatorisch noch rechtlich eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.

e) 

Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP nachweislich einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich bei angespannten Marktbedingungen, handelbar.

f) 

Für sie werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.

g) 

Sie werden nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:

i) 

dem Clearingmitglied, das die Sicherheit hinterlegt, oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das Clearingmitglied angehört, es sei denn, es handelt sich um eine gedeckte Schuldverschreibung und die Vermögenswerte, die die Schuldverschreibung besichern, sind innerhalb eines robusten Rechtsrahmens angemessen getrennt und erfüllen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen;

ii) 

einer CCP oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe gehört wie die CCP;

iii) 

einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, es handelt sie bei der Einrichtung um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.

h) 

Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.

ABSCHNITT 2

Bankgarantien

1. Eine Garantie einer Geschäftsbank, für die die mit der zuständigen Behörde vereinbarten Beschränkungen gelten und die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:

a) 

Sie wird als Garantie für ein nichtfinanzielles Clearingmitglied ausgegeben.

b) 

Sie wurde von einem Emittenten ausgegeben, für den die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass er nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

c) 

Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:

i) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

ii) 

eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

d) 

Sie ist unwiderruflich und unbedingt und der Emittent kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.

e) 

Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Garantie stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen in Anspruch genommen werden.

f) 

Sie wird nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:

i) 

einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das durch die Garantie gedeckte nichtfinanzielle Clearingmitglied angehört;

ii) 

einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, bei der Einrichtung handelt es sich um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.

g) 

Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.

h) 

Sie wird vollständig durch eine Sicherheit gedeckt, die folgende Bedingungen erfüllt:

i) 

Sie unterliegt keinem auf der Korrelation zur Bonität des Garantiegebers oder des nichtfinanziellen Clearingmitglieds basierenden Korrelationsrisiko, es sei denn, dieses Korrelationsrisiko wurde durch Sicherheitsabschläge angemessen verringert.

ii) 

Die CCP hat umgehend Zugang zur Garantie, die im Falle eines gleichzeitigen Ausfalls des Clearingmitglieds und des Garantiegebers insolvenzgeschützt ist.

i) 

Die Angemessenheit des Garantiegebers wurde vom Leitungsorgan der CCP nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie genehmigt, um ein hohes Maß an Sicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Garantie sicherzustellen, und dies wurde der zuständigen Behörde mitgeteilt.

2. Eine Bankgarantie einer Zentralbank, die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:

a) 

Sie wurde von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, ausgegeben.

b) 

Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:

i) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

ii) 

eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

c) 

Sie ist unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.

d) 

Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Sicherheit stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen und ohne einschlägige Forderungen Dritter in Anspruch genommen werden.

ABSCHNITT 2a

Öffentliche Garantien

Bis zum 7 September 2024 kann eine öffentliche Garantie, die die in Abschnitt 2 Absatz 2 genannten Bedingungen für eine Zentralbankgarantie nicht erfüllt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Sicherheit anerkannt werden, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Sie wird explizit von einer der folgenden Stellen emittiert oder garantiert:

i) 

von einem Zentralstaat im EWR;

ii) 

von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften im EWR, wenn es aufgrund von deren speziellen Steuererhebungsbefugnissen und aufgrund spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung ihres Ausfallrisikos in puncto Risiko keinen Unterschied zwischen den Risikopositionen regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften und den Risikopositionen des Zentralstaats des betreffenden Mitgliedstaats gibt;

iii) 

von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, vom Europäischen Stabilitätsmechanismus bzw. von der Union;

iv) 

von einer in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten multilateralen Entwicklungsbank mit Sitz in der Union;

b) 

die CCP kann nachweisen, dass sie nach einer internen Bewertung ein geringes Kreditrisiko aufweist;

c) 

sie lautet auf eine der folgenden Währungen:

i) 

eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie zur angemessenen Steuerung des betreffenden Risikos in der Lage ist;

ii) 

eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Limits der für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung verlangten Sicherheiten;

d) 

sie ist unwiderruflich und unbedingt, und die garantierenden Stellen können sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben;

e) 

sie kann innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Sicherheit stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen und ohne einschlägige Forderungen Dritter in Anspruch genommen werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet die CCP bei der dort genannten Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basiert.

ABSCHNITT 3

Gold

Bei Gold, das als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, handelt es sich um einzelverwahrtes Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard, das folgende Bedingungen erfüllt:

a) 

Es wird direkt von der CCP gehalten.

b) 

Es wird von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank verwahrt, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, mit der angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, und die der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht.

c) 

Es wird von einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG verwahrt, mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer angemessenen internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

d) 

Es wird von einem Kreditinstitut in einem Drittstaat verwahrt, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt, und mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.


( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).