Aktualisiert 19/09/2024
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen einerseits organisatorische Anforderungen, wie Aufzeichnungspflichten und die Fortführung des Geschäftsbetriebs, und andererseits aufsichtsrechtliche Anforderungen, wie in Bezug auf Einschusszahlungen, den Ausfallfonds, die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, das Wasserfallprinzip, Sicherheiten, die Anlagepolitik, die Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einheitlichen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach den Titeln III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollte die vorliegende Verordnung die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) berücksichtigen, die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) bilden.

(3)

Um zu gewährleisten, dass CCP in allen Marktlagen sicher und solide bleiben, ist es wichtig, dass sie umsichtige Risikomanagementverfahren anwenden, die alle Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, berücksichtigen. In dieser Hinsicht sollten die von den CCP angewandten Risikomanagementstandards strenger sein als in der vorliegenden Verordnung verlangt, wenn dies für die Zwecke des Managements der jeweiligen Risiken angezeigt ist.

(4)

Zur Erleichterung der Zuordnung der aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernommenen Begriffe und zur Definition der für die Erarbeitung dieses technischen Standards notwendigen Fachtermini sind einige Begriffsbestimmungen erforderlich.

(5)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass in Drittstaaten ansässige anerkannte CCP das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören. Aus diesem Grund ist unbedingt dafür zu sorgen, dass anerkannte CCP ihre Risikomanagementanforderungen nicht unter das in den Unionsstandards vorgesehene Maß senken können, damit Aufsichtsarbitrage ausgeschlossen wird. Die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu übermittelnden Informationen bezüglich der Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP sollten es dieser erlauben, zu beurteilen, ob die jeweilige CCP den in dem jeweiligen Staat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt. Zusätzlich sollte die Gleichwertigkeitsfestlegung der Kommission gewährleisten, dass die Regeln und Rechtsvorschriften des Drittstaats sämtlichen Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

(6)

Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, kann die ESMA im Hinblick auf die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen CCP außer den für die Beurteilung der Erfüllung der Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unbedingt erforderlichen Auskünften zusätzliche Informationen verlangen.

(7)

Es obliegt der zuständigen Behörde des Drittstaates laufend zu beurteilen, ob die in diesem Staat ansässige CCP die dort geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Die Auskünfte, die eine in einem Drittstaat ansässige antragstellende CCP der ESMA übermittelt, dürfen nicht darauf abstellen, die Beurteilung durch die zuständige Behörde des Drittstaates zu wiederholen, sondern vielmehr darauf nachzuweisen, dass die CCP in diesem Drittstaat einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet ist.

(8)

Um eine vollständige Beurteilung durch die ESMA zu ermöglichen, sollten die von der in einem Drittstaat ansässigen antragstellenden CCP übermittelten Auskünfte durch einschlägige Informationen über die Wirksamkeit der laufenden Aufsicht, der Rechtsdurchsetzungsbefugnisse und der Maßnahmen der in diesem Drittstaat zuständigen Behörde ergänzt werden. Diese Informationen sollten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Kooperationsvereinbarung übermittelt werden. In der Kooperationsvereinbarung ist festzulegen, dass der ESMA alle aufsichtlichen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine die Anerkennung beantragende CCP getroffen werden, jede Änderung der Bedingungen, unter denen die CCP zugelassen wurde, und jede wesentliche Änderung der Informationen, die die CCP im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ursprünglich übermittelt hatte, umgehend zur Kenntnis gebracht werden.

(9)

Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die interne Risikoberichterstattung sollten präzisiert werden, um einen Risikomanagementrahmen zu erreichen, in dem Aufbau, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem internen Risikomanagementverfahren genau festgelegt sind. Die Unternehmensführungsregelungen sollten die in der Union unterschiedlichen Gesellschaftsformen berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die CCP in einem soliden rechtlichen Rahmen arbeiten.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die CCP die zur Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission (3) erforderlichen Verfahren umsetzen, sollten die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktion präzisiert werden.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die CCP über Organisationsstrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten in dauerhafter und ordnungsgemäßer Weise zu erbringen bzw. auszuführen, müssen die Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung eindeutig festgelegt und für die Arbeit des Leitungsorgans Mindestanforderungen aufgestellt werden. Des Weiteren sind zur eindeutigen Festlegung der Verantwortlichkeiten klare, direkte Berichtslinien erforderlich.

(12)

Für die Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP ist bedeutend, dass übermäßige Risikobereitschaft mittels einer angemessenen Vergütungspolitik verhindert wird. Damit diese den gewünschten Effekt hat, sollte ihre Wirksamkeit vom Leitungsorgan, das hiermit einen besonderen Ausschuss beauftragt, in angemessener Weise überwacht und überprüft werden.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die Personalausstattung der CCP für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen ausreichend ist, dass die CCP für die Ausübung ihrer Tätigkeiten rechenschaftspflichtig sind und dass den zuständigen Behörden in jeder CCP ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, sollten CCP mindestens über einen Risikovorstand, einen Compliance-Vorstand und einen Technologievorstand verfügen.

(14)

Die CCP sollten hinreichend prüfen und überwachen, inwieweit bei den Mitgliedern des Leitungsorgans, die auch in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrnehmen, innerhalb oder außerhalb der Gruppe, der die CCP angehört, Interessenkonflikte bestehen. Es sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans nicht untersagt werden, zusätzlich in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrzunehmen, sofern sich dadurch kein Interessenkonflikt ergibt.

(15)

Um die Wirksamkeit der Funktion Innenrevision zu gewährleisten, sollten die CCP die Verantwortlichkeiten und Berichtslinien ihrer Innenrevisoren festlegen, so dass sichergestellt ist, dass etwaige Probleme umgehend dem Leitungsorgan der CCP und den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Funktion Innenrevision bedarf es eindeutiger Festlegungen bezüglich ihres Mandats, ihrer Unabhängigkeit und Objektivität, ihres Aufgabenfelds und ihrer Verantwortlichkeiten, ihrer Befugnisse, Rechenschaftspflicht und Arbeitsregeln.

(16)

Für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die zuständige Behörde Zugang zu sämtlichen Informationen erhalten, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch die CCP zu beurteilen. Diese Informationen sollten die CCP unverzüglich zur Verfügung stellen.

(17)

Die von den CCP aufbewahrten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, ihre Kreditrisikoposition gegenüber Clearingmitgliedern umfassend zu beurteilen und das damit verbundene Systemrisiko zu überwachen. Sie sollten es den zuständigen Behörden, der ESMA und den betreffenden Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) außerdem erlauben, den Clearingprozess angemessen nachzuvollziehen, so dass eine Beurteilung der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere der Meldepflichten möglich ist. Die aufgezeichneten Daten können den CCP überdies bei der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und der Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern sowie im Falle von Streitigkeiten von Nutzen sein.

(18)

Die von den CCP an die Transaktionsregister übermittelten Angaben sollten aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden prüfen können, ob die CCP ihre in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Meldepflicht einhalten, und damit die Informationen einfach zugänglich bleiben — für den Fall, dass sie in den Transaktionsregistern nicht auffindbar sind.

(19)

Die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Transaktionen sollten auf den gleichen Konzepten beruhen wie die Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, damit eine angemessene Berichterstattung durch die CCP gewährleistet ist.

(20)

Um im Falle von Störungen die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, sollte der sekundäre Bearbeitungsstandort der CCP ausreichend weit entfernt und in einer Lage mit anderen geografischen Gegebenheiten angesiedelt sein, so dass er nicht den gleichen Störfaktoren ausgesetzt sein kann wie der primäre Standort. Um die Auswirkungen von Krisen auf wesentliche Dienste zu analysieren, sollten verschiedene Szenarien geschaffen werden, unter anderem für durch Naturkatastrophen verursachte Systemausfälle. Diese Analysen sollten regelmäßig überprüft werden.

(21)

CCP sind systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und sollten in der Lage sein, wesentliche Funktionen innerhalb von zwei Stunden nach einem Vorfall wiederherzustellen; idealerweise sollten Backupsysteme vorgesehen sein, die unmittelbar nach dem Vorfall greifen. CCP sollten ferner dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Daten verloren gehen, möglichst gering ist.

(22)

Es ist wichtig, dass der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht erhebliche Verluste bei anderen Marktteilnehmern verursacht. CCP sind daher verpflichtet, zumindest einen wesentlichen Anteil des Verlustes, der ihnen bei der Glattstellung (Close-out) entstehen könnte, durch Einschusszahlungen des ausgefallenen Mitglieds zu decken. Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten sollte festgelegt werden, welcher Anteil mindestens durch Einschusszahlungen zu decken ist. Um die Höhe der Einschusszahlungen entsprechend den Merkmalen des von ihnen geclearten Finanzinstruments oder Portfolios festzulegen, sollten die CCP nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen.

(23)

CCP sollten ihre Einschusszahlungen nicht auf ein Maß verringern, das angesichts eines stark wettbewerbsorientierten Umfelds ihre Sicherheit gefährden könnte. Daher sollten die Einschusszahlungsberechnungen in ihren grundlegenden Komponenten spezifische Anforderungen erfüllen. Die Einschusszahlungen sollten also das gesamte Spektrum an Marktbedingungen und unter anderem auch Stressphasen berücksichtigen.

(24)

Für die Festlegung eines zweckmäßigen Prozentsatzes und angemessener Zeithorizonte für die Liquidationsperiode sowie der Berechnung der historischen Volatilität sollten Vorschriften geschaffen werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die CCP die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, ordnungsgemäß bewältigen, sollte nicht festgelegt werden, welchen Ansatz die CCP zur Berechnung der Einschussanforderungen aus diesen Parametern verfolgen sollen. Aus den gleichen Gründen sollten die CCP nicht daran gehindert werden, für die Entwicklung von Einschussregelungen bei Portfolios verschiedene zuverlässige methodologische Ansätze zu verwenden, und es sollte ihnen gestattet werden, Methoden auf der Grundlage von Korrelationen zwischen den Preisrisiken des oder der von ihnen geclearten Finanzinstrumente sowie geeignete Methoden auf der Grundlage äquivalenter statistischer Abhängigkeiten zu verwenden.

(25)

Bei der Bestimmung des Zeitraums, während dessen CCP bezüglich der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds einem Marktrisiko ausgesetzt sind, sollten die CCP einschlägige Merkmale der geclearten Finanzinstrumente oder Portfolios, wie ihre Liquidität, ihren Umfang oder ihre Konzentration, berücksichtigen. Die CCP sollten bei der Bewertung der von den letzten Einschusszahlungen bis zur vollständigen Glattstellung der Position eines ausgefallenen Clearingmitglieds erforderlichen Zeit, ihres Umfangs und ihrer Konzentration umsichtig vorgehen.

(26)

Um zu vermeiden, dass finanzielle Instabilität entsteht oder verstärkt wird, sollten die CCP, soweit praktisch möglich, eine vorausschauende Einschusszahlungspolitik verfolgen, die die Wahrscheinlichkeit prozyklischer Veränderungen bei den Einschussanforderungen begrenzt, ohne die Belastbarkeit der CCP zu beeinträchtigen.

(27)

Ein höheres Konfidenzintervall für OTC-Derivate ist in der Regel gerechtfertigt, da die Preisinformationen für diese Produkte weniger zuverlässig sind und weniger historische Daten für die Abschätzung der Risikopositionen vorliegen. Die CCP könnten das Clearing von OTC-Derivaten übernehmen, die nicht von diesen Phänomenen betroffen sind und dieselben Risikomerkmale aufweisen wie börsennotierte Derivate, und sie sollten in der Lage sein, diese Produkte unabhängig von der Ausübungsmethode zu clearen.

(28)

Die angemessene Festlegung extremer, aber plausibler Marktbedingungen ist eines der Kernelemente des Risikomanagements der CCP. Um den Rahmen für die Risikosteuerung der CCP jeweils auf dem neusten Stand halten zu können, dürfen die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen nicht als statisches Konzept definiert werden, sondern als Bedingungen, die sich im Laufe der Zeit entwickeln und je nach Markt unterschiedlich sein können. Ein Marktszenario, das für eine CCP extrem, aber plausibel sein kann, ist für eine andere CCP möglicherweise nicht relevant. Die CCP sollten in einem soliden internen Strategierahmen die Märkte, denen sie ausgesetzt sind, festlegen und die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in jedem dieser Märkte anhand gemeinsamer Mindeststandards definieren. Des Weiteren sollten sie die Wahrscheinlichkeit, dass mehrere Märkte gleichzeitig unter Druck geraten, objektiv bewerten.

(29)

Im Hinblick auf die Gewährleistung angemessener und solider Regelungen zur Unternehmensführung sollte der von den CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendete Rahmen vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt werden. Er sollte mindestens jährlich überprüft werden, und die Ergebnisse der Überprüfung sollten vom Risikoausschuss erörtert und dem Leitungsorgan mitgeteilt werden. Die Überprüfung sollte gewährleisten, dass Änderungen des Umfangs und der Konzentration der Risikopositionen der CCP sowie Entwicklungen auf den Märkten, in denen sie tätig ist, in der Definition für extreme, aber plausible Marktbedingungen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung sollte jedoch nicht an die Stelle der kontinuierlichen Überwachung treten, die die CCP im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Ausfallfonds angesichts der sich ändernden Marktbedingungen vornehmen sollten.

(30)

Im Hinblick auf die wirksame Verwaltung ihres Liquiditätsrisikos sollten die CCP einen Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos aufstellen, der sich an der Art ihrer Verpflichtungen orientiert und sich auf die Tools bezieht, die sie zur Bewertung ihres Liquiditätsrisikos, zur Ermittlung der zu erwartenden Liquiditätsengpässe und zur Gewährleistung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel einsetzen.

(31)

Bei der Bewertung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel sollten die CCP verpflichtet sein, Umfang und Liquidität der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte sowie das Konzentrationsrisiko dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die CCP ermitteln können, welche wichtigen Arten von Liquiditätsrisikokonzentrationen ihre Vermögenswerte bergen, um zu gewährleisten, dass sie bei Bedarf unmittelbar auf ihre liquiden Mittel zugreifen können. Die CCP sollten als weitere Risiken außerdem die Vielzahl der Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten und Konzentrationen berücksichtigen.

(32)

Da für den kurzfristigen Handel oder gar Intraday-Geschäfte stets ausreichend Liquidität vorhanden sein muss, haben die CCP die Möglichkeit, Guthaben bei einer emittierenden Zentralbank, Guthaben bei kreditwürdigen Geschäftsbanken, zugesagte Kreditlinien, zugesagte Pensionsgeschäfte, besonders marktgängige Sicherheiten und Anlagen einzusetzen, die durch vorab getroffene äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen auch bei angespannten Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind. Diese Barmittel und Sicherheiten sollten nur unter bestimmten Bedingungen als vorgehaltene liquide flüssige Finanzmittel gelten dürfen.

(33)

Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und für die CCP den notwendigen Anreiz zu schaffen, umsichtige Eigenmittelanforderungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass ihr Betrag angemessen bleibt, ist es wichtig, eine gemeinsame Methode festzulegen, anhand derer die CCP den speziellen Betrag an zugeordneten Eigenmitteln, den sie für Ausfälle nach dem Wasserfallprinzip vorhalten sollten, berechnen und vorhalten. Es ist wesentlich, dass diese Mittel zur Deckung ausfallbedingter Verluste zusätzlich zu den erforderlichen Mindesteigenkapitalbeträgen der CCP gehalten und von diesen getrennt verwaltet werden, da diese für andere Risiken, denen die CCP ausgesetzt sein könnten, bestimmt sind.

(34)

Es ist wichtig, dass die CCP für die Berechnung der bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittel eine einheitliche Methode anwenden, um für alle CCP vergleichbare Bedingungen zu gewährleisten. Wäre die Methode nicht klar genug, so dass die CCP bei ihrer Anwendung über einen Ermessensspielraum verfügten, würde dies bei den einzelnen CCP zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu Aufsichtsarbitrage führen. Daher darf bei der Methode für die CCP kein Ermessensspielraum bestehen. Zu diesem Zweck wäre es sinnvoll, einen auf einer eindeutigen Größe beruhenden einfachen Prozentsatz anzuwenden und eine klare Methode festzulegen, um sicherzustellen, dass die CCP den Eigenmittelbetrag, den sie bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip verwenden, in kohärenter Weise berechnen.

(35)

Es sollten Mindestkriterien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass akzeptierte Sicherheiten hochliquide sind und unmittelbar und nur mit geringer Auswirkung auf die Preise in Barmittel umgewandelt werden können. Diese Kriterien sollten die Emittenten der Sicherheiten betreffen, ihre Marktliquidität und die Tatsache, ob ihr Wert mit der Bonität des die Sicherheit stellenden Clearingmitglieds verbunden ist, um etwaigen Korrelationsrisiken Rechnung zu tragen. Die CCP sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Kriterien anzuwenden, um erforderlichenfalls die gewünschte Robustheit zu erreichen.

(36)

Die CCP sollten lediglich hochliquide Sicherheiten mit einem minimalen Kredit- und Marktrisiko akzeptieren. Damit die CCP gewährleisten können, dass die von ihnen gehaltenen Sicherheiten jederzeit hochliquide bleiben, müssen sie transparente und kohärente Grundsätze und Verfahren einführen, nach denen die Liquidität der als Sicherheiten akzeptierten Vermögenswerte bewertet und kontinuierlich überwacht wird, und angemessene Bewertungsmethoden anwenden. Zu diesem Zweck sollten die CCP auch Konzentrationsgrenzen einführen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert bleiben, so dass sie rasch und ohne nennenswertes Marktpreisrisiko liquidiert werden können. Bei der Festlegung ihrer Strategie für akzeptable Sicherheiten und Konzentrationsgrenzen sollten sie die globale Verfügbarkeit dieser Sicherheiten insbesondere im Hinblick auf die potenziellen makroökonomischen Auswirkungen ihrer Strategie berücksichtigen.

(37)

Um Korrelationsrisiken zu vermeiden, sollte es den Clearingmitgliedern prinzipiell nicht erlaubt sein, ihre eigenen Wertpapiere oder Wertpapiere eines Unternehmens der gleichen Gruppe als Sicherheit zu verwenden. Allerdings sollten die CCP es den Clearingmitgliedern gestatten dürfen, gedeckte Schuldverschreibungen zu hinterlegen, die von einer Insolvenz des Emittenten nicht berührt werden. Die zugrunde liegenden Sicherheiten sollten allerdings angemessen von den Emittenten getrennt sein und die Mindestkriterien für akzeptierte Sicherheiten erfüllen. Die Clearingmitglieder sollten keine Finanzinstrumente emittieren, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, anderen Clearingmitgliedern als Sicherheiten zu dienen.

(38)

Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sollten CCP von Geschäftsbanken gestellte Bankgarantien nur nach einer gründlichen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie als Sicherheiten akzeptieren. Unbesicherte Risikopositionen gegenüber Geschäftsbanken sollten CCP unbedingt vermeiden. Daher sollten Bankgarantien von Geschäftsbanken nur unter strengen Voraussetzungen akzeptiert werden. Diese Voraussetzungen sind in der Regel auf Märkten erfüllt, die eine hohe Konzentration von Geschäftsbanken aufweisen, die bereit sind, Kredite an nichtfinanzielle Clearingmitglieder zu vergeben. Aus diesem Grund sollte in solchen Fällen eine höhere Konzentrationsgrenze erlaubt sein.

(39)

Zur Begrenzung der Marktrisiken sollten die CCP verpflichtet sein, ihre Sicherheiten mindestens täglich zu bewerten. Sie sollten vorsichtige Abschläge vornehmen, die der potenziellen Wertminderung der Sicherheiten in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheiten unter angespannten Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen veräußert sein dürften, entsprechen. Bei der Höhe der Besicherung sollten auch etwaige Korrelationsrisiken berücksichtigt werden.

(40)

Durch die Umsetzung von Abschlägen sollten die CCP in der Lage sein, große und unerwartete Anpassungen der erforderlichen Sicherheiten zu vermeiden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu unterbinden.

(41)

Die CCP sollten die Sicherheiten nicht auf eine begrenzte Anzahl von Emittenten oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten konzentrieren, um zu vermeiden, dass im Falle der Liquidation der Sicherheiten innerhalb kurzer Zeit möglicherweise erhebliche negative Preiseffekte entstehen. Aus diesem Grund sollten konzentrierte Sicherheiten nicht als hochliquide gelten.

(42)

Liquiditäts-, Kredit- und Marktrisiko sollten sowohl für das gesamte Portfolio als auch für jedes Finanzinstrument bewertet werden. Konzentrierte Portfolios können die Liquidität der Sicherheiten oder Finanzinstrumente, in die CCP ihre Mittel investieren können, erheblich beeinträchtigen, da die Veräußerung großer Positionen unter angespannten Marktbedingungen kaum ohne Druck auf die Marktpreise möglich ist. Aus dem gleichen Grund sollten die von CCP gehaltenen Sicherheiten, um ihre Liquidität zu gewährleisten, kontinuierlich überwacht und bewertet werden.

(43)

Die Märkte für Energiederivate sind besonders stark an die Waren-Spotmärkte geknüpft und in diesen Derivatemärkten ist der Anteil der nichtfinanziellen Clearingmitglieder besonders hoch. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Marktteilnehmer gleichzeitig auch Hersteller der zugrunde liegenden Ware. Zur Beschaffung von Sicherheiten, die die Bankgarantien von Geschäftsbanken in voller Höhe decken, könnten diese nichtfinanziellen Clearingmitglieder gezwungen sein, erhebliche Teile der von ihnen gehaltenen Positionen zu veräußern oder es zu unterlassen, ihre Positionen weiterhin wie ein direktes Clearingmitglied einer CCP zu clearen. Dieser Prozess könnte auf den Energiemärkten im Hinblick auf die Liquidität und die Vielfalt der Marktteilnehmer zu Marktstörungen führen. Deshalb sollte er gemäß einem wohlüberlegten Zeitplan erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen.

(44)

Um eine einheitliche Anwendung des mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschaffenen Rechtsrahmens zu gewährleisten, sollten die für die jeweiligen Sektoren letztendlich geltenden Vorschriften für alle vergleichbaren Anforderungen vorsehen. Die Energieunternehmen operieren gegenwärtig in einem gut funktionierenden Regulierungsrahmen, dessen Anpassung an die neu geschaffenen Anforderungen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Realwirtschaft vermieden werden sollen, Zeit erfordert. Daher erscheint es empfehlenswert, für Märkte dieser Art einen Anwendungsbeginn festzulegen, der einen Übergang von der gegenwärtigen Marktpraxis ermöglicht, in dessen Verlauf Marktstruktur und Liquidität nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

(45)

Die Anlagepolitik der CCP sollte in erster Linie den Grundsätzen der Kapitalerhaltung und der Liquiditätsmaximierung Rechnung tragen. Des Weiteren sollte sie gewährleisten, dass sie nicht den Geschäftsinteressen der CCP zuwiderläuft.

(46)

Die Kriterien, die die Finanzinstrumente erfüllen müssen, um für die CCP in Frage zu kommen, sollten dem Grundsatz 16 der CPSS-IOSCO-Grundsätze folgen, damit internationale Konsistenz gewährleistet ist. Insbesondere sollten die CCP im Hinblick auf die Emittenten der Finanzinstrumente, die Übertragbarkeit der Finanzinstrumente und die Kredit-, Markt-, Volatilitäts- und Wechselkursrisiken der Finanzinstrumente strenge Normen anwenden müssen. Die CCP sollten dafür sorgen, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Gesamtrisikoposition ihrer Anlagen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass bei einem bestimmten Finanzinstrument oder bestimmten Arten von Finanzinstrumenten, bei einem bestimmten Emittenten oder bestimmten Arten von Emittenten oder Verwahrstellen übermäßige Risiken bestehen.

(47)

Durch die Nutzung von Derivaten entstehen für CCP zusätzliche Kredit- und Marktrisiken, und es ist daher erforderlich, restriktive Bedingungen festzulegen, nach denen CCP ihre Finanzmittel in Derivate investieren können. Angesichts der Tatsache, dass das Ziel der CCP darin bestehen sollte, in Bezug auf Marktrisiken eine neutrale Position einzunehmen, sollten die CCP ausschließlich die mit der Deckung von Sicherheiten und dem Ausfall von Clearingmitgliedern verbundenen Risiken abzusichern haben. Risiken hinsichtlich der von den CCP akzeptierten Sicherheiten können durch Abschläge angemessen verwaltet werden, so dass CCP hierfür im Allgemeinen keine Derivate zu verwenden brauchen. Derivate sollten von CCP nur zur Verwaltung von Liquiditätsrisiken für verschiedene Währungen und zur Absicherung der Portfolios ausgefallener Clearingmitglieder verwendet werden, und auch nur, wenn ihre Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern dies vorsehen.

(48)

Zur Gewährleistung ihrer Sicherheit sollten CCP nur in geringen Mengen Barmittel in nicht gesicherten Einlagen halten dürfen. Bei der Sicherung ihrer Barmittel sollten CCP stets dafür sorgen, dass sie jederzeit angemessen gegen Liquiditätsrisiken geschützt sind.

(49)

Es sind strenge Stresstest- und Backtest-Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Modelle der CCP, ihre Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unter Berücksichtigung aller Risiken, denen die CCP ausgesetzt sind, ordnungsgemäß funktionieren, so dass sie jederzeit über angemessene Mittel zur Deckung dieser Risiken verfügen.

(50)

Um zu gewährleisten, dass die CCP die Anforderungen einheitlich anwenden, ist es erforderlich, detaillierte Vorschriften in Bezug auf die Art der durchzuführenden Stress- und Backtests aufzustellen. Um das breite Spektrum der Sicherheiten- und Derivatekontrakte abzudecken, die in Zukunft gecleart werden können, um unterschiedlichen Geschäfts- und Risikomanagementstrategien der CCP gerecht zu werden, um für künftige Entwicklungen und neue Risiken gerüstet zu sein und um für eine hinreichende Flexibilität zu sorgen, ist ein auf Kriterien beruhender Ansatz erforderlich.

(51)

Für die Validierung der Modelle der CCP, ihrer Methoden und ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sollte unbedingt eine geeignete unabhängige Stelle zuständig sein, damit vor der Umsetzung alle notwendigen Abhilfemaßnahmen ermittelt und getroffen und wesentliche Interessenkonflikte vermieden werden können. Die unabhängige Stelle sollte von den Geschäftsbereichen der CCP, die die zu prüfenden Modelle oder Strategien entwickeln, implementieren oder später anwenden, ausreichend getrennt sein und keinem wesentlichen Interessenkonflikt unterliegen. Diese Bedingungen könnte entweder eine interne Stelle erfüllen, die einer anderen Abteilung untersteht, oder eine externe Stelle.

(52)

Die verschiedenen Finanzmittel der CCP, insbesondere die Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmittel, dienen verschiedenen Zielsetzungen und zur Deckung verschiedener Szenarien. Um diesen Zielsetzungen Rechnung zu tragen ist es daher erforderlich, besondere Anforderungen aufzustellen und dafür zu sorgen, dass diese von allen CCP in einheitlicher Weise angewandt werden. Bei der Bewertung des erforderlichen Deckungsniveaus sollten die CCP die Risikopositionen ihrer ausfallenden Clearingmitglieder nicht gegeneinander aufrechnen, um zu vermeiden, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Risikopositionen gemindert werden.

(53)

Die verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten, die CCP clearen können, unterliegen einer Vielzahl spezifischer Risiken. CCP sollten daher verpflichtet werden, alle relevanten Risiken der Märkte, für die sie Clearingdienste erbringen, in ihren Modellen, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass sie ihre potenziellen künftigen Risikopositionen angemessen bewerten. Damit solche Risiken angemessen bewertet werden, sollten die Stresstestanforderungen für verschiedene Arten von Finanzinstrumenten jeweils spezifische Risiken berücksichtigen.

(54)

Um zu gewährleisten, dass die CCP zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen Modelle anwenden, die ihren potenziellen Risikopositionen angemessen Rechnung tragen, sollten sie zusätzlich zur täglichen Kontrolle ihres Deckungsniveaus im Rahmen der Backtests, bei der geprüft wird, ob die angeforderten Einschusszahlungen ausreichen, auch die wichtigsten Parameter und Annahmen der Modelle Backtests unterziehen. Dies ist unabdingbar, um zu gewährleisten, dass mit den Modellen der CCP die Ersteinschusszahlungen korrekt berechnet werden.

(55)

Eine strenge Sensitivitätsanalyse der Einschussanforderungen kann umso wichtiger werden, je illiquider oder volatiler die Märkte sind, und sollte eingesetzt werden, um die Auswirkungen der Veränderung wichtiger Modellparameter zu ermitteln. Sensitivitätsanalysen sind ein wirksames Tool zur Ermittlung versteckter Mängel, die durch Backtesting nicht festgestellt werden können.

(56)

Wenn Stress- und Backtests nicht regelmäßig durchgeführt werden, könnte dies zur Folge haben, dass die Finanzmittel und die liquiden Finanzmittel einer CCP für die Deckung ihrer tatsächlichen Risiken nicht ausreichen. Für CCP sind angemessene Tests außerdem ein geeignetes Mittel um zu gewährleisten, dass ihre Modelle, ihre Methoden und ihr Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos rasch sich ändernden Marktbedingungen und neuen Risiken gerecht werden. Die CCP sollten ihre Modelle, Methoden und Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos daher jeweils umgehend anhand der Testergebnisse überprüfen.

(57)

Durch die Nachbildung extremer Marktbedingungen können die CCP die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sowie die erforderlichen Finanzmittel und liquiden Finanzmittel ermitteln. Bei der Modellierung verschiedener Märkte und Produkte verfügen die CCP jedoch über einen Ermessensspielraum. Reverse Stresstests können für die Ermittlung der erforderlichen Finanzmittel zwar nicht das wichtigste, aber doch ein hilfreiches Tool sein.

(58)

Es ist wichtig, dass die Clearingmitglieder, Kunden und anderen relevanten Akteure im Wege von Simulationsübungen in die Tests der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie die für die Überwindung einer Ausfallsituation erforderlichen Kenntnisse und operativen Fähigkeiten besitzen. Solche Simulationsübungen sollten einen Ausfall nachbilden, damit die Aufgaben und Zuständigkeiten der Clearingmitglieder, Kunden und sonstiger relevanter Akteure aufgezeigt werden. Außerdem ist es wichtig, dass CCP über geeignete Mechanismen verfügen, die es ihnen ermöglichen zu prüfen, ob Abhilfemaßnahmen notwendig sind und ob ihre einschlägigen Vorschriften und Verfahren Unklarheiten oder Ermessensspielräume aufweisen. Die Prüfung der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP ist insbesondere dann wichtig, wenn nicht ausfallende Clearingmitglieder oder Dritte die Glattstellung übernehmen müssen und die Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern noch nie durch ein tatsächliches Vorkommnis getestet wurden.

(59)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(60)

Die ESMA hat bei Bedarf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Mitglieder des ESZB konsultiert, bevor sie die Entwürfe technischer Standards, auf denen dieser Verordnungsvorschlag beruht, vorgelegt hat. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen für technische Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.