Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Offenlegung

Artikel 10

Offenlegung

(1)  

Eine CCP macht folgende Informationen unentgeltlich öffentlich zugänglich:

a) 

Informationen über ihre Regelungen zur Unternehmensführung, auch in Bezug auf

i) 

ihre Organisationsstruktur und die wichtigsten Ziele und Strategien;

ii) 

die Hauptelemente der Vergütungspolitik;

iii) 

wesentliche Finanzinformationen, einschließlich der aktuellen geprüften Abschlüsse;

b) 

Informationen über ihre Regelungen, auch in Bezug auf

i) 

Verfahren bei Ausfall, Verfahren und ergänzende Dokumente;

ii) 

einschlägige Informationen über die Fortführung des Geschäftsbetriebs;

iii) 

Informationen über die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements der CCP im Einklang mit Kapitel XII;

iv) 

alle einschlägigen Informationen über ihren Aufbau und ihre Tätigkeiten sowie über die Rechte und Pflichten der Clearingmitglieder und Kunden, die diese in die Lage versetzen müssen, die mit der Nutzung der Dienstleistungen der CCP verbundenen Risiken und Kosten vollständig zu erfassen;

v) 

die derzeitigen Clearingdienstleistungen der CCP, einschließlich Einzelheiten zu den jeweils eingeschlossenen Leistungen;

vi) 

die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements, einschließlich Informationen über Finanzmittel, Anlagepolitik, Quellen für Preisdaten und die Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen;

vii) 

das anwendbare Recht und die Vorschriften im Zusammenhang mit

(1) 

dem Zugang zur CCP;

(2) 

den von der CCP mit den Clearingmitgliedern und, soweit möglich, mit den Kunden geschlossenen Kontrakten;

(3) 

den Kontrakten, deren Clearing die CCP übernimmt;

(4) 

sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen;

(5) 

der Verwendung von Sicherheiten und in Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen, einschließlich der Liquidierung von Positionen und Sicherheiten und dem Grad, zu dem Sicherheiten bei Ansprüchen Dritter geschützt sind;

c) 

Informationen über anerkannte Sicherheiten und anwendbare Abschläge;

d) 

ein aktuelles Verzeichnis aller Clearingmitglieder sowie die Kriterien für die Zulassung, die Aussetzung und die Beendigung der Mitgliedschaft.

Stimmen die zuständige Behörde und die CCP darin überein, dass Informationen gemäß Buchstabe b oder c dieses Absatzes Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Stabilität der CCP gefährden, so kann die CCP beschließen, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die diese Risiken verhindert oder verringert, oder derartige Informationen nicht offenzulegen.

(2)  
Eine CCP legt Informationen über wesentliche Änderungen ihrer Regelungen zur Unternehmensführung, ihrer Ziele, Strategien, wesentlichen Grundsätze sowie Änderungen ihrer anwendbaren Regelungen und Verfahren unentgeltlich offen.
(3)  
Die von der CCP offenzulegenden Informationen sind auf ihrer Website abrufbar. Die Informationen stehen mindestens in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung.