Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Compliance — Grundsätze und Verfahren

Artikel 5

Compliance — Grundsätze und Verfahren

(1)  
Eine CCP legt angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 festgelegten Pflichten durch die CCP und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzt diese dauerhaft um und führt angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um derartige Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnungen wirksam auszuüben.
(2)  
Eine CCP stellt sicher, dass ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen klar und umfassend sind und die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 sowie aller anderen anwendbaren Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen gewährleisten.

Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen der CCP werden schriftlich niedergelegt oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten. Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sowie jegliche beigefügten Dokumente sind präzise und aktuell und der zuständigen Behörde, den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls den Kunden auf einfache Weise zugänglich.

Eine CCP ermittelt und analysiert, wie solide ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sind. Bei Bedarf werden für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten eingeholt. Die CCP verfügt über ein Verfahren, in dessen Rahmen Änderungen ihrer Regelungen und Verfahren vorgeschlagen und umgesetzt werden können, vor der Umsetzung wesentlicher Änderungen eine Konsultation aller betroffenen Clearingmitglieder erfolgt und die vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Behörde übermittelt werden.

(3)  
Bei der Erarbeitung ihrer Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt eine CCP die einschlägigen Regulierungsgrundsätze, Branchenstandards und Marktprotokolle und gibt genau an, inwieweit derartige Praktiken in den Katalog der Rechte und Pflichten der CCP, ihrer Clearingmitglieder und anderer einschlägiger Dritter eingeflossen sind.
(4)  
Eine CCP ermittelt und analysiert potenzielle Normenkollisionen und erarbeitet Regelungen und Verfahren, um die in solchen Fällen entstehenden rechtlichen Risiken zu verringern. Bei Bedarf holt die CCP für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten ein.

In den Regelungen und Verfahren einer CCP ist klar angegeben, welches Recht auf die einzelnen Aspekte der Tätigkeiten und Abläufe der CCP anzuwenden ist.