Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Compliance-Funktion

Artikel 6

Compliance-Funktion

(1)  
Eine CCP richtet eine permanente, wirksame und von anderen Funktionen der CCP unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein und erhält diese aufrecht. Sie gewährleistet, dass die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat.

Bei der Einrichtung ihrer Compliance-Funktion trägt die CCP der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Natur und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

(2)  

Der Compliance-Vorstand ist mindestens für Folgendes verantwortlich:

a) 

Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 eingeführten Vorkehrungen sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Compliance-Mängel seitens der CCP ergriffen wurden;

b) 

Verwaltung der von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Compliance;

c) 

Beratung und Unterstützung der für die Dienstleistungen und Tätigkeiten der CCP verantwortlich zeichnenden Personen bei der Einhaltung der Verpflichtungen der CCP gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften;

d) 

regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 durch die CCP und ihre Mitarbeiter;

e) 

Festlegung von Verfahren für ein wirksames Vorgehen bei Compliance-Mängeln;

f) 

Gewährleistung, dass die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht in Dienstleistungen oder Tätigkeiten einbezogen werden, die sie überwachen, und dass Interessenkonflikte dieser Personen ordnungsgemäß ermittelt und ausgeräumt werden.