Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Informationen, die der ESMA für die Anerkennung einer CCP vorzulegen sind

Artikel 2

Informationen, die der ESMA für die Anerkennung einer CCP vorzulegen sind

Ein von einer in einem Drittstaat ansässigen CCP eingereichter Antrag auf Anerkennung enthält mindestens folgende Informationen:

a) 

den vollständigen Namen der juristischen Person;

b) 

Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;

c) 

ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

d) 

die Kategorien der geclearten Finanzinstrumente;

e) 

die auf der Website der ESMA nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzugebenden Einzelheiten;

f) 

Angaben zu den Finanzmitteln und ihrer Form und zu den Methoden für die Aufrechterhaltung der Finanzmittel sowie Angaben zu den Vorkehrungen, die die Sicherung der Finanzmittel gewährleisten, einschließlich der Verfahren bei Ausfällen;

g) 

Einzelheiten zur Methodik in Bezug auf die Einschusszahlungen und zur Berechnung der Höhe des Ausfallfonds;

h) 

ein Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten;

i) 

eine Aufstellung der durch die antragstellende CCP geclearten Werte, falls erforderlich in vorausblickender Form, aufgeschlüsselt nach Währungen der Union, die von der CCP gecleart werden;

j) 

die Ergebnisse der Stresstests und Backtests, die während des dem Antrag vorausgehenden Jahres durchgeführt wurden;

k) 

ihre Regelungen und internen Verfahren mit Nachweisen, die eine vollständige Einhaltung der in dem Drittstaat geltenden Vorschriften belegen;

l) 

Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen;

m) 

Angaben zu Abgrenzungsmaßnahmen und zur betreffenden rechtlichen Unbedenklichkeit und Vollstreckbarkeit;

n) 

Einzelheiten zu den Zugangsanforderungen der CCP und den Regelungen für die Aussetzung und Beendigung einer Mitgliedschaft;

o) 

Angaben zu sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen, einschließlich der Informationen, die der zuständigen Behörde des Drittstaats zum Zweck der Bewertung der Vereinbarungen bereitgestellt wurden.